Wer kümmert sich um mein Kind, wen ich mal nicht mehr bin?" Diese Sorge treibt besonders Eltern behinderter Kinder um. Ab dem 18. Geburtstag haben geistig oder körperlich behinderte Menschen einen eigenständigen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe wie z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege und vor allem Eingliederungshilfe. Hat der Behinderte allerdings eigenes Einkommen oder Vermögen, muss er seinen Lebensunterhalt damit bestreiten. Erst wenn er finanziell hilfebedürftig ist, kommt der Sozialhilfeträger für ihn auf. Macht ein Behinderter eine Erbschaft und hat er Hilfeleistungen bekommen, darf sich der Sozialhilfeträger das Vermögen holen – für seine Kosten in der Zukunft, wie auch für seine Aufwendungen ab Eintritt des Erbfalls. Dem Behinderten bleibt nur das sog. Schonvermögen bis zu € 2.600. Dieser "Selbstbehalt" darf vom Staat nicht angetastet werden. Ein solcher Betrag ist schnell aufgebraucht – für besonderen medizinischen Bedarf  oder auch für Sonderwünsche wie Fahrten zu Verwandten, Freizeiten und Urlaubsreisen.  Soll der Lebensstandard des Kindes weiter gewährleistet werden, muss ein Testament errichtet werden, dass dem Rechnung trägt. Das Kind darf weder enterbt werden, noch sollte sein Erbteil der Erbquote entsprechen,  die es ohne Errichtung eines Testaments erhielte. Ferner empfiehlt es sich, das Testament mit Vor-und Nacherbschaft und der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu gestalten. Jedes Testament muss aber individuell auf die Familienkonstellation und die Art des zu vererbenden Vermögens zugeschnitten sein. Für eine Patchwork-Familie sind andere Regelungen zu treffen als für eine Familie mit nur einem Kind. Besonderes Augenmerk gilt auch, wenn Immobilien, ein Betrieb oder Geschäftsanteile an die Nachkommen weitergegeben werden sollen oder wenn die Eltern Schulden haben.
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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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