Abfindungen werden vielfach vereinbart wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Einen Rechtsanspruch auf Erhalt einer Abfindung gibt es aber grundsätzlich nicht.

Wann gibt es eine Abfindung?


Abfindung durch Aufhebungsvertag

In diesem Fall sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis endet und hierfür durch den Arbeitgeber eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer gezahlt wird.


Abfindung durch Kündigung mit Abfindungsanspruch

Der Arbeitgeber kann gem. § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) „betriebsbedingt“ kündigen und dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung anbieten für den Fall, dass dieser keine Kündigungsschutzklage erhebt. Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfindung ist dann nur entstanden, wenn der Arbeitnehmer binnen 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung keine Kündigungsschutzklage eingereicht hat.


Abfindung im Gerichtsverfahren

Stellt das Arbeitsgericht innerhalb einer vom Arbeitnehmer eingelegten Kündigungsschutzklage fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war, ist der Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Ist es diesem aber unmöglich, die Arbeit wieder aufzunehmen und das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, kann das Gericht ausnahmsweise eine Abfindung für den Arbeitnehmer festsetzen (§ 9 KSchG).

Die meisten Abfindungen kommen aber durch eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Gericht zu Stande (Vergleich). Oftmals ist dem Arbeitgeber das Risiko, einen Kündigungsschutzrechtsstreit zu verlieren und den Arbeitnehmer weiter beschäftigen zu müssen, zu groß. Deshalb enden fast 80% der Rechtsstreite beim Arbeitsgericht mit Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber, da lange Gerichtsverfahren möglicherweise auch bis in die II. Instanz ihn etliches mehr kosten können.


Wie hoch kann die Abfindung ausfallen?

Die Berechnung einer Abfindung ist jahrzehntelang durch die Arbeitsgerichte geprägt worden. Dieser Berechnungsmaßstab ist von § 1a KSchG übernommen worden. Eine Abfindung wird deshalb regelmäßig nach dem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers berechnet und beträgt für jedes Jahr der Beschäftigung ein halbes Monatsgehalt. Eine mehr als 6 monatige Beschäftigung wird als ganzes Jahr gerechnet.

Grundlage für die Ermittlung des Monatsgehaltes ist das Gehalt, dass der Arbeitnehmer im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, wenn dies durch die Kündigung geendet hätte.

Das Kündigungsschutzgesetz weist eine Deckelung der Abfindung in § 10 KSchG vor, wonach die Höhe der Abfindung bis zu 12 Monatsverdiensten und bei Arbeitnehmern über 50 (55) Jahren, die mindestens 15 Jahre (20 Jahre) im Betrieb gearbeitet haben, bis zu 15 (18) Monatsverdienste betragen kann.

Von diesem Maßstab kann natürlich durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber abgewichen werden. Die erreichbare Höhe der Abfindung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.


Wie beeinflusst die Abfindung das Arbeitslosengeld?

Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages früher als es unter Einhaltung der Kündigungsfrist durch Kündigung enden würde, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 143a StGB III. Wie lange es kein Arbeitslosengeld gibt, hängt davon ab, wie hoch die Abfindung ist, wie viele Jahre der Arbeitnehmer zum Betrieb gehört hat und wie alt er ist.

Wichtig dabei ist, dass in dieser Zeit des Ruhens der Arbeitnehmer nicht über die Agentur für Arbeit krankenversichert ist, noch für ihn Sozialversicherungsbeiträge überhaupt geleistet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Abfindung für den Arbeitsplatzverlust gezahlt wird und nicht für geleistete Dienste.

Mit einer Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes für bis zu 12 Wochen muss der Arbeitnehmer rechnen, wenn er einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Sperrzeit verhängt wird, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit mitverschuldet hat. Der Arbeitnehmer muss also einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag haben, so zum Beispiel einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvor kommen. Auch in der Sperrzeit ist der Arbeitnehmer nicht über die Agentur für Arbeit sozialversichert.

Es kommt also darauf an, einen Aufhebungsvertrag so zu gestalten, dass diese Nachteile möglichst vermieden werden.

Ich unterstütze Sie gerne dabei.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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