Ein Scheidungsantrag kann bei Gericht erst eingereicht werden, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht.
Für die Trennung im scheidungsrechtlichen Sinne (Trennung von Tisch und Bett) ist nicht zwingend eine räumliche Trennung erforderlich. Getrennt gelebt werden kann auch in der gemeinsamen Wohnung/Haus, wenn beachtet wird, dass jeder seinen eigenen Schlafbereich hat und weder für den Partner eingekauft, gekocht, geputzt oder gewaschen wird.
Der Scheidungsantrag kann nur von einer Anwältin oder einem Anwalt eingereicht werden.
Zur Scheidung gehört automatisch die Regelung des Versorgungsausgleichs, also der Ausgleich der Rentenanwartschaften. Weitere mögliche Folgesachen verfolgt das Gericht nur auf entsprechenden Antrag eines Ehepartners. Dies können sein: Anträge zur Verteilung der Haushaltsgegenstände, zum Ehegattenunterhalt, zum Kindesunterhalt, zum Sorge-und Umgangsrecht sowie zum Zugewinnausgleich.
Der Scheidungsantrag wird sodann durch das Gericht dem anderen Partner zugestellt, mit der Aufforderung zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.
Ist der Versorgungsausgleich nicht vertraglich ausgeschlossen worden (Trennungs-und Scheidungsfolgenvertrag), verschickt das Gericht an die Ehepartner bzw. deren Anwälte Auskunftsbögen für den Versorgungsausgleich. Diese müssen von den Ehepartnern ausgefüllt werden. Sie selbst oder die beauftragten Anwälte reichen diese Unterlagen an das Gericht zurück, das die dort benannten Versorgungsträger anschreibt und um Auskunft über die erworbenen Anwartschaften in der Ehezeit bittet.
Ist keine Folgesache anhängig, so wird das Gericht nach Vorliegen der Auskünfte der Versorgungungsträger einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. Dies ist in aller Regel der Scheidungstermin.
Im Scheidungstermin wird das Gericht die Beteiligten anhören. Es wird jeden Ehepartner fragen, seit wann er getrennt lebt und ob er nunmehr geschieden werden möchte. Stimmt ein Ehepartner der Scheidung nicht zu und dauert die Trennung noch nicht drei Jahre an, so muss der scheidungswillige Ehepartner zur Zerrüttung der Ehe vortragen. Hieran werden heutzutage keine hohen Anforderungen gestellt.
Das Gericht spricht die Scheidung aus und entscheidet über den Versorgungsausgleich. Hierzu haben die Beteiligten bzw. ihre Rechtsanwälte in der Regel vorab einen Entwurf zur Stellungnahme erhalten.
Soweit die Anwälte der Beteiligten auf Rechtsmittel verzichten, wird der Scheidungsausspruch sofort rechtskräftig. Geschieht dies nicht oder ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, so tritt die Rechtskraft der Scheidung mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Beschlusses ein, es sei denn einer der Beteiligten oder beide haben hiergegen in diesem Zeitraum Beschwerde eingelegt.
Wird Beschwerde eingelegt, so hat über die Scheidung das Oberlandesgericht zu befinden.
Das Gericht kümmert sich also nicht automatisch darum, ob zwischen den Eheleuten Unterhaltsfragen, sei es Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt noch ungeklärt sind, ob der Hausrat abschließend geteilt ist, ob der Zugewinn ausgeglichen ist oder Umgangs-und Sorgefragen hinsichtlich der Kinder einer Regelung bedürfen. Mit all diesem befasst sich das Gericht nur, wenn entsprechende Anträge gestellt worden sind. Diese können in das Scheidungsverfahren eingebracht werden und zwar spätestens bis zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung. Sie führen zu einer Verzögerung des Scheidungsverfahrens. Ebenso gut können diese Themen aber in gesonderten Verfahren behandelt werden. Es ist möglich parallel zum Scheidungsverfahren einzelne Verfahren wegen dieser Folgesachen anhängig zu machen oder auch nach der Scheidung.
Zu beachten ist dabei, dass insbesondere für den Zugewinnausgleich eine Verjährungsfrist zu beachten ist. Sie beträgt 3 Jahre. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem die Scheidung rechtskräftig wurde. Wird die Frage der Hausratsteilung zwar zu Anfang einer Trennung angesprochenen, jedoch dann nicht weiterverfolgt, kann nach einem gewissen Zeitablauf ein Anspruch auf Hausratsteilung verwirkt sein. Ebenso gelten hinsichtlich des Ehegattenunterhalts und auch der Verfolgung des Kindesunterhalts Verjährungs- bzw. Verwirkungsvorschriften.
Unabhängig davon, ist es aber sinnvoll, bereits vor einem Scheidungsverfahren all die Punkte, die zu klären sind, einer einvernehmlichen Regelung zuzuführen. Dies kann in Form eines Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages geschehen, in dem alle offenen Fragen abschließend behandelt werden können. Dies ist insbesondere auch wichtig zur Vermögensauseinandersetzung im weiteren Sinne. Gehört nämlich Immobilienbesitz zum gemeinsamen Vermögen, so kann ein Gericht hierüber keine Entscheidung einer Aufteilung vornehmen. Einigen sich Eheleute nicht darauf, dass einer die Miteigentumshälfte vom anderen übernimmt oder die Immobilie gemeinsam verkauft wird, so steht hier am Ende nur die Möglichkeit eine Teilungsversteigerung über das Amtsgericht durchzuführen zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine spezielle Form der Zwangsversteigerung von Immobilien.
Um zu einer möglichen allumfassenden Regelung im Vorwege einer Scheidung zu kommen, bietet sich die Mediation an.