Anders als in den USA hat sich die deutsche Autoindustrie nicht bereit erklärt, in Deutschland Käufer deren Pkw von der Manipulationssoftware betroffen sind, umfassend zu entschädigen. Deshalb sind hier die Gerichte damit befasst, Ansprüche geschädigter Kunden zu prüfen. Folgende Möglichkeiten zeichnen sich ab:

Beim Neuwagenkauf kann nicht die Lieferung eines mangelfreien neuen Fahrzeugs gleichen Typs verlangt werden. Die Serienproduktion jener Fahrzeuge wurde eingestellt, eine Nachlieferung aus der aktuellen Serienproduktion kann nicht verlangt werden kann, denn die neue Produktion unterscheidet sich qualitativ von der alten. Gleiches gilt, wenn es sich bei dem schadhaften Auto um einen Gebrauchtwagen handelt. Die Nacherfüllung kommt natürlich in Gestalt des Softwareupdates in Betracht, stellt den Kunden aber möglicherweise nicht zufrieden. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist dann möglich, wenn die so genannte Nacherfüllung unzumutbar ist. Davon ist auszugehen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Hersteller nachhaltig zerrüttet ist, was in diesem Fall angenommen wird. Der Autohändler hat für das arglistige Verhalten des Herstellers einzustehen. Folge: Die empfangenen Leistungen sind zurück zu gewähren, d.h. der Käufer kann das Fahrzeug zurückgeben, muss sich aber auf die Erstattung des Kaufpreises seine bisherige Nutzung anrechnen lassen. Dies geschieht mit der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Gesamtleistung. Parallel dazu kann der Käufer auch den Hersteller in die Haftung nehmen. Urteile dergestalt liegen bereits vor, vom Bundesgerichtshof sind sie noch nicht bestätigt.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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