Kündigung und Kündigungsschutzklage
Drei Wochen die alles entscheiden!
Haben Sie eine Kündigung erhalten, muss eine Klage beim Arbeitsgericht auf Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen dort eingegangen sein. Geschieht dies nicht, ist eine noch so unberechtigte Kündigung wirksam.
Hier besteht also akuter Handlungsbedarf. Eine schnellstmögliche Beratung beim qualifizierten Rechtsanwalt ist erforderlich um zu prüfen, ob die Kündigung wirksam ist und ob jetzt Kündigungsschutzklage eingereicht werden soll.
Ist die Kündigung wirksam?
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind grundsätzlich unwirksam.
Der Anwalt muss mit Hilfe umfangreichen Fachwissens prüfen, ob ein Kündigungsgrund vorliegt.
Der Arbeitgeber kann aus drei Gründen eine Kündigung aussprechen:
Verhaltensbedingte Kündigung:
Begründet wird die Kündigung mit einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Dazu gehört eine schlechte Arbeitsleistung aber z.B. auch regelmäßige Unpünktlichkeit; näher hierzu
Der Anwalt überprüft, ob eine arbeitsrechtliche Vertragsverletzung vorliegt und eine erforderliche Abmahnung des Arbeitgebers zuvor ausgesprochen wurde, die arbeitsrechtlichen Anforderungen genügt.
Personenbedingte Kündigung:
Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, z.B. weil der Arbeitnehmer oft oder dauerhaft krank ist. Details hierzu
Betriebsbedingte Kündigung:
Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers fällt weg z.B. aufgrund eines Rückgangs der Aufträge im Betrieb oder der Arbeitgeber strukturiert seinen Betrieb um weshalb Arbeitsplätze wegfallen. Hierzu müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, mehr Informationen hierzu
Kein Kündigungsgrund muss vorliegen, wenn Sie weniger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind oder in einem Kleinbetrieb arbeiten, hierzu mehr. Die Kündigung könnte dann nur unwirksam sein, wenn sie nicht der sozialen Rücksichtnahme entspricht.
Strategie:
In der anwaltlichen Beratung wird zunächst verfolgt, welches Ziel sie verfolgen. Möchten Sie ihren Arbeitsplatz behalten oder das Unternehmen verlassen und eine Abfindung verhandeln?
Ziel Weiterbeschäftigung: Wollen Sie ihren Arbeitsplatz behalten, werden sie mit einer außergerichtlichen Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber nicht weiter kommen. Es empfiehlt sich hier mithilfe eines Anwalts eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Hierzu mehr
Ziel Abfindung: Ist es ihr Ziel eine Abfindung zu erhalten, macht es ebenso Sinn umgehend eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Ihr Anwalt wird gleichzeitig an den Arbeitgeber herantreten um auszuloten, ob bis zum Gerichtstermin eine akzeptable Einigung gefunden werden kann. Mehr zur AbfindungWelche Kosten entstehen?
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, so werden von dieser in der Regel alle Anwalts- und auch Gerichtskosten getragen. Ansonsten kann für das Gerichtsverfahren bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Ist das nicht möglich müssen Sie die Kosten selber tragen.
Die Höhe der Kosten des Anwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage der Berechnung ist der so genannte Gegenstandswert (GS). Bei einer Kündigung ist das das dreifache Bruttomonatsgehalt. Die einzelnen Gebührenhöhen werden mit festgelegten Gebührensätzen berechnet je nach anfallender Tätigkeit des Anwalts.
Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele gehen von einem Arbeitnehmer mit einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit aus und einer Einigung auf eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung.
Beispielsberechnung für den Fall einer außergerichtlichen Einigung:
Bruttogehalt: 1.500,00 EUR GS: 4.500,00 EUR |
Bruttogehalt: 3.500,00 EUR GS: 10.500,00 EUR |
Bruttogehalt: 5.000,00 EUR GS: 15.000,00 EUR |
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Gebühren | 848,40 EUR | 1.691,20 EUR | 1.820,00 EUR |
Auslagenpauschale | 20,00 EUR | 20,00 EUR | 20,00 EUR |
Mehrwertsteuer 19% | 165,00 EUR | 325,13EUR | 349,60 EUR |
Summe | 1.033,40 EUR | 2.036,32 EUR | 2.189,60 EUR |
Abfindung | 7.500 EUR | 17.500,00 EUR | 25.000,00 EUR |
Ihr Vorteil | 6466,60 EUR | 15.463,67 EUR | 22.810,40 EUR |
Beispielsberechnung für den Fall einer Einigung im Gerichtsverfahren:
Bruttogehalt: 1.500,00 EUR GS: 4.500,00 EUR |
Bruttogehalt: 3.500,00 EUR GS: 10.500,00 EUR |
Bruttogehalt: 5.000,00 EUR GS: 15.000,00 EUR |
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Gebühren | 1.060,50 EUR | 2.114,00 EUR | 2.275,00 EUR |
Auslagenpauschale | 20,00 EUR | 20,00 EUR | 20,00 EUR |
Mehrwertsteuer 19% | 202,30 EUR | 405,46 EUR | 436,05 EUR |
Zwischensumme | 1.282,80 EUR | 2.539,46 EUR | 2.731,05 EUR |
Abfindung) | 7.500,00 EUR | 17.500,00 EUR | 25.000,00 EUR |
Ihr Vorteil | 6.217,20 EUR | 14.960,54 EUR | 22.268,95 EUR |
Gerichtskosten fallen beim Arbeitsgericht nur an, wenn die Sache nicht durch Einigung zu Ende gebracht wurde und das Verfahren verloren wurde. Die Gerichtskosten sind gering. Die überwiegende Zahl aller Verfahren beim Arbeitsgericht endet durch einen Vergleich und ist insofern gerichtskostenfrei.
Die genauen Kosten hängen von ihrem Fall, und dem Verlauf der Bearbeitung ab. Hinsichtlich der entstehenden Kosten berate ich Sie gerne in einem Erstgespräch.
Welches Risiko besteht?
Sie verpassen die Dreiwochenfrist: Auch eine rechtswidrige Kündigung ist wirksam, wenn gegen sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht worden ist.
Sie verhandeln ohne Anwalt: Der Arbeitgeber ist im Regelfall anwaltlich vertreten und wirdmit Hilfe seines Anwalts einefür ihn möglichst vorteilhafte Lösung verfolgen. Das ist aber keine, die für Sie vorteilhaft ist. Sie verpassen die Chance ein gutes Ergebnis zu erzielen.
Was müssen Sie tun?
Rufen Sie mich an, sobald ihre Arbeitgeber eine Kündigung angedroht hat oder Ihnen zugestellt hat.
Welche Unterlagen und Informationen für eine kompetente Erstberatung erforderlich sind, werde ich mit Ihnen persönlich am Telefon klären.
Die kompetente rechtliche Beratung und schnellstmögliche Klärung ihres Falles garantiere ich.