Kommt es zur Trennung von Eltern, so ist zunächst zu klären, wer das Kind betreut. Der andere Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind.
Umgangsrecht können darüber hinaus auch Großeltern und weitere Bezugspersonen des Kindes haben, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben.Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Umgekehrt hat das Kind ein Recht auf Umgang. Dies ist nicht nur nach deutschem Recht so, sondern das Umgangsrecht steht unter dem Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Als solches findet dieses Recht bei den Gerichten besondere Beachtung. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist der Umgang mit dem Kind zu verweigern. Maßgabe der Beurteilung ist immer das Wohl des Kindes.
Die Vereinbarung, die die Eltern über das Umgangsrecht mit dem oder den Kindern treffen, sind für diese verbindlich und können nicht einseitig abgeändert werden. Das Familiengericht kann das, wenn die Vereinbarung nicht im Kindeswohl steht.
Kommt es nicht dazu, dass sich Eltern nach einer Trennung über das Umgangsrecht einigen können, so kann die Regelung des Umgangs mit dem Kind durch das Familiengericht geklärt werden. Hierzu ist ein Antrag an das Gericht erforderlich. Den Umgangsrechtsverfahren wird bei Gericht Vorrang eingeräumt, so dass, insbesondere wenn zusätzlich eine einstweilige Anordnung, also ein Eilverfahren, beantragt wird, mit einem Termin bei Gericht in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu rechnen ist.
Das Familiengericht entscheidet mitunter nicht sofort über einen entsprechenden Antrag. Es kann die Eltern an Beratungsstellen verweisen oder in die Mediation, um möglichst einvernehmliche Regelungen erzielen zu können.
Im Verfahren ist das Jugendamt automatisch mit eingebunden. Es setzt sich mit den Eltern in Verbindung und führt Einzelgespräche oder auch ein gemeinsames Gespräch und übermittelt den Inhalt an das Gericht. Dieses kann auch für die Kinder einen Verfahrensbeistand bestellen. Er hat die Aufgabe im Verfahren die Rechte der Kinder zu wahren und wird soweit altersbedingt möglich auch mit den Kindern sprechen und bei Gericht Bericht erstatten über seinen gewonnenen Eindruck.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht werden in erster Linie die Eltern angehört. Es ist aber auch möglich, dass das Kind angehört wird, soweit es auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen des Kindes für die Entscheidung ankommt.
Gibt es eine Entscheidung über das Umgangsrecht, so hat das Gericht die Möglichkeit, falls ein Elternteil sich nicht daran hält, gegen diesen Ordnungsgeld in nicht unbeträchtlicher Höhe, theoretisch auch Ordnungshaft zu verhängen.
Die Kosten des Umgangsrechts trägt in der Regel allein der Umgangsberechtigte. Etwas anderes gilt dann, wenn das Kind in einer solchen Entfernung wohnt, dass angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die Kostenbelastung für den Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar wird und dazu führt, dass dieser sein Umgangsrecht nicht oder nur in erheblich eingeschränktem Umfang ausüben kann. In der Regel ist der Umgangsberechtigte auch derjenige der den Kindesunterhalt schuldet. Es kommt bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen ein teilweiser Abzug der Umgangskosten vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Berechnung des Unterhalts in Betracht, wenn ihm ansonsten nicht der notwendige Selbstbehalt erhalten bliebe.
Das Wechselmodell wird vom Bundesgerichtshof (BGH) als eine Frage des Umgangs und nicht des Sorgerechts eingeordnet. Vom Wechselmodell ist die Rede, wenn Kinder nicht eindeutig nur bei einem Elternteil leben, sondern längere Zeiten als dem üblichen Wochenendbesuch entsprechend auch bei dem anderen Elternteil leben. Als paritätisches Wechselmodell wird das Leben bei beiden Eltern im Wechsel mit jeweils gleichen Zeitanteilen bezeichnet. Dabei kann der Aufenthalt mitten in der Woche oder wöchentlich gewechselt werden. Der BGH hat mit Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15 festgestellt, dass ein Wechselmodell familiengerichtlich angeordnet werden kann. Voraussetzung hierfür sei, eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Die Unterhaltsfrage wird im Wechselmodell nicht damit gelöst, dass die Kosten der Versorgung des Kindes von dem Elternteil getragen werden, bei dem das Kind gerade lebt. Vielmehr bestehen wechselseitig Kindesunterhaltsansprüche, deren Berechnung nicht höchstrichterlich entschieden ist.