Ob am Ende einer Ehe der unterschiedlichen Entwicklung der Vermögen von Eheleuten durch eine Ausgleichsverpflichtung Rechnung getragen wird, hängt von dem Güterstand ab, den die Eheleute haben. Haben sie keinen Ehevertrag abgeschlossen (Vereinbarung der Gütertrennung), so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Auch bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Eheleute voneinander getrennt. Es gibt nicht den vielzitierten „gemeinsamen Topf“ in der Ehe. Das Vermögen wird also danach unterschieden, auf wessen Namen es registriert ist bzw. wem es zuzuordnen ist. Das betrifft alle Vermögenswerte, so z.B. Lebensversicherung, Bausparvertrag, Bankkonten, Bargeld und Depots, PKW, Grundstücke, Darlehensforderungen, Schmuck, Antiquitäten etc. Gewöhnlicher Hausrat, so auch Möbel, gehören nicht dazu.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Das Endvermögen wird ermittelt zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, beim Anfangsvermögen handelt es sich um das, was am Hochzeitstag jeweils vorhanden war.
Bei der Berechnung sind jeweils vom Vermögen die Verbindlichkeiten abzuziehen.
Ist das Anfangsvermögen ermittelt, muss dieser Wert um den Kaufkraftschwund, der bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages stattgefunden hat, bereinigt werden (Indexierung).
Beispiel zur Berechnung:
Die Ehegatten M. und F. leben in Scheidung. Es besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. M. hat ein (indexiertes) Anfangsvermögen von 10.000,00 € und ein Endvermögen von 100.000,00 €. F. hat ein (indexiertes) Anfangsvermögen von 50.000,00 € und ein Endvermögen von 70.000,00 €. F. hat gegen M. einen Zahlungsanspruch in Höhe von 35.000,00 €. Die Berechnung sieht wie folgt aus:
Ehegatte M. | Ehegatte F. | |||
100.000,00 € | (Endvermögen) | 70.000,00 € | (Endvermögen) | |
- 10.000,00 € | (Anfangsvermögen) | - 50.000,00 € | (Anfangsvermögen) | |
90.000,00 € | (Zugewinn M.) | 20.000,00 € | (Zugewinn F.) |
Die Ausgleichsforderung der F. beläuft sich auf die Hälfte des Zugewinnüberschusses:
90.000,00 € | (Zugewinn M.) |
- 20.000,00 € | (Zugewinn F.) |
70.000,00 € | (Zugewinnüberschuss des M.) |
70.000,00 € : 2 = 35.000,00 € (Ausgleichsforderung)
Also: Je geringer das Anfangs- und je höher das Endvermögen, desto höher ist der Zugewinn des Ehegatten.
In das Anfangsvermögen werden Schenkungen oder Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erhalten hat, hineingerechnet. An diesen Zuerwerben soll der andere Ehegatte nicht teilhaben.
Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorweg Zuwendungen erhalten mit der Maßgabe, dass diese auf Zugewinnausgleich angerechnet werden sollen, ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
Vor einem Scheidungsverfahren kann in Ausnahmefällen bereits ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden, sogenannter vorzeitiger Zugewinnausgleich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vermögen beiseite geschafft werden soll.
Zugewinnausgleichsansprüche müssen nicht im Scheidungsverfahren verfolgt werden. Zum einen ist es sinnvoll, hierüber eine vertragliche Regelung zu treffen (Ehevertrag / Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag). Zum anderen kann eben auch nach Scheidungsverfahren ein Anspruch durchgesetzt werden. Zu beachten ist aber, dass Ansprüche auf Zugewinnausgleich binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung verjähren.
Kommt es nicht zu einem Zugewinnausgleich, weil die Zugewinne ungefähr gleich sind, und ist dabei der Zugewinn eines Ehepartners durch entsprechende Zuwendungen des anderen im wesentlichen entstanden, ist es möglich, dass es außerhalb des Zugewinnausgleichsverfahrens einen Anspruch gegen den „bereicherten“ Ehegatten auf Rückforderung dieser sogenannten ehebedingten Zuwendungen gibt.