Einer verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung des Arbeitgebers vorausgegangen sein.

Eine Abmahnung ist auf Fehlverhalten oder schlechte Leistungen eines Arbeitnehmers beschränkt, die seine arbeitsvertraglich geregelten Pflichten und Nebenpflichten betreffen und die er selbst ändern kann. Dazu gehören beispielsweise Verspätungen, Verstöße gegen betriebliche Sicherheitsvorschriften, Urlaubsantritt ohne Genehmigung,unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung, oder sexuelle Belästigung und Mobbing von Kollegen.

Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, zukünftig seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, ermöglicht dem Arbeitgeber aber auch im Wiederholungsfalle zu kündigen.

Was muss in einer Abmahnung stehen?

Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Zu Beweiszwecken wird sie in der Regel schriftlich abgefasst. Um als letzter Warnschuss vor einer möglichen Kündigung gelten zu können, muss dieses Schreiben bestimmten Erfordernissen genügen:

Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss konkret beschrieben sein, ferner muss der Arbeitgeber ankündigen, dass er im Wiederholungsfalle von der Möglichkeit einer Kündigung Gebrauch machen wird.

Außerdem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Liegt ein Bagatellverstoß vor – der Arbeitnehmer hat einmal das Licht im Büro nicht gelöscht – kann daraus keine Abmahnung folgen.


Wie wird eine Abmahnung unwirksam?

Genügt die Abmahnung diesen Voraussetzungen nicht, so sollte der Arbeitgeber – möglicherweise mit Unterstützung durch den Betriebsrat - zunächst ersucht werden, sie zurückzunehmen. Geschieht dies nicht, kann beim Arbeitsgericht mit qualifizierter anwaltlicher Hilfe darauf geklagt werden, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.


Müssen bei Abmahnungen Fristen beachtet werden?

Grundsätzlich gibt es weder eine vom Arbeitgeber zu beachtende Frist für die Erteilung einer Abmahnung, noch für den Arbeitnehmer in welchem Zeitraum nach Erhalt er gegen eine Abmahnung vorgehen muss. Je länger abgewartet wird, desto mehr droht die Gefahr, dass sog. Verwirkung eingtritt. Wartet der Arbeitgeber z.B. mehrere Monate bis er das Fehlverhalten seines Arbeitnehmers moniert, kann ihm entgegengehalten werden, dass er dieses akzeptiert hat, die Abmahnung ist dann unwirksam. Ebenso ist es aber für den Arbeitnehmer gefährlich nichts zu tun oder zu lange abzuwarten, denn das kann ihm als Akzeptanz der Abmahnung ausgelegt werden . Eine Klage auf Rücknahme einer unberechtigten Abmahnung und Entnahme aus der Personalakte kann vor einer wirksamen Kündigung schützen.  


Eine Abmahnung reicht!

Im Gegensatz zur landläufigen Meinung, dass eine Kündigung nur möglich ist, wenn der Arbeitgeber Fehlverhalten des Arbeitnehmers mindestens dreimal abgemahnt hat, reicht meist bereits eine wirksame Abmahnung aus, um im Wiederholungsfalle des Fehlverhaltens eine Kündigung aussprechen zu können.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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