head familienrecht

In der Praxis spielen Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre Kinder vor allem dann eine Rolle, wenn das eigene Einkommen nach Eintritt in den Ruhestand für den allgemeinen Lebensbedarf nicht ausreicht oder die Eltern pflegebedürftig werden und die hohen Pflegekosten nicht mit ihrem Einkommen aus Rente und Pflegeversicherung abgedeckt werden können. Meist übernimmt das Sozialamt vorläufig die Kosten und greift später aus übergegangenem Recht auf die Kinder zurück.

Der Unterhaltsbedarf von Eltern hängt von ihren Lebensumständen ab, also ob eine Pflegesituation vorliegt oder nicht.

Der Bedarf ist immer dann besonders hoch, wenn Eltern gepflegt werden müssen. Sie müssen dann zunächst die Leistungen der Grundsicherung (Sozialleistung des Staates) in Anspruch nehmen. Alternativ kommt die Beantragung von Wohngeld in Betracht. Außerdem müssen bedürftige Eltern zunächst ihr Vermögen einsetzen, bis auf einen Schonbetrag, der sich momentan bei Personen bis zum 60. Lebensjahr auf 1.600,00 € und bei älteren auf 2.600,00 €  bemisst. Nicht dazu zählen angemessene Bestattungsvorsorgeverträge oder eine Sterbegeldversicherung. Zum verwertbaren Vermögen gehören aber vermögenswerte Rückgewähransprüche aus Schenkungsrecht, die Eltern dann geltend machen müssen, wenn sie ihr Vermögen in Form von Wertpapieren, eines Sparguthabens oder Grundstücks vor Eintritt der Bedürftigkeit an Dritte oder an die Kinder übertragen haben. Dann steht ihnen ein Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs gegenüber dem Beschenkten zu, wenn die Beschenkten für den Unterhalt nicht aufkommen wollen oder können. Das gilt für Schenkungen, die bis zu 10 Jahre vor der Bedarfssituation zurückreichen. Achtung: Diese Frist gilt nicht für die Übertragung einer Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Eine solche Schenkung kann also stets rückgängig gemacht werden. Springt der Sozialhilfeträger für den Unterhalt ein, kann er den Anspruch statt des bedürftigen Elternteils, für den er jetzt Leistungen erbringt, durchsetzen.

Auf den Bedarf eines Elternteils sind vorrangig Unterhaltsforderungen anzurechnen, die dieser gegenüber seinem Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten hat.

Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes

Dem unterhaltsverpflichteten Kind soll generell ein Selbstbehalt von 1.800,00 € zuzüglich 50 % seines darüber liegenden Einkommens verbleiben. Unterhaltsansprüche des Ehegatten und der Kinder sind vorweg abzuziehen bzw. beeinflusst die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten zum Unterhalt das für den Elternunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen. Zwar muss der Ehegatte des Unterhaltsverpflichteten nicht direkt zum Elternunterhalt beitragen. Die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Kindes wird aber anders beurteilt, wenn der Ehepartner weit besser verdient und bereits dadurch der Familienunterhalt des Paares gesichert ist. Die komplizierte Berechnung hierzu wurde mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 28.07.2010 – XII ZR 140/07 – festgelegt.

Verbindlichkeiten sind nur abzuziehen, sofern sie nicht zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören und vor der Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern eingegangen wurden. Nicht abzugsfähig sind: Miete, Überziehungskredite für Lebenshaltung, Hausrat und Reisen. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Finanzierung eines Familienheims inklusive der verbrauchsunabhängigen Kosten. Dem gegenzurechnen ist aber der Wohnvorteil, d.h. die ersparten Kosten für eine den familiären Verhältnissen entsprechende angemessene Mietwohnung. Altersvorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich abzugsfähig, bei abhängig Beschäftigten mit zusätzlichen 5 % vom Bruttoeinkommen und bei Selbständigen mit 20 %. Anerkannt werden vermögensbildende Investitionen insgesamt und nicht nur Lebensversicherungen.

Vermögen ist für den Elternunterhalt, soweit es nicht der eigenen Altersvorsorge dient, grundsätzlich zu verwerten, aber nicht das selbstgenutzte, angemessene Familienwohnheim. Was für die Altersvorsorge angespart und unangetastet bleibt, unterliegt einer Einzelfallbetrachtung. Aktuelle Entscheidungen kommen teilweise zu 75.000,00 € und mehr.

In jedem Fall ist eine individuelle Betrachtung der Verhältnisse erforderlich! Sozialhilfeträger rechnen nicht selten falsch
Kontaktformular

Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


Holtenauer Str. 154
24105 Kiel


Telefon: 0431 / 97 09 526
Fax: 0431 / 66 68 928
Mail: post@rechtsanwaeltin-kiel.de

Rufen Sie an oder nutzen Sie dieses Formular, um Kontakt aufzunehmen. Ich melde mich schnellstmöglich bei Ihnen.
Füllen Sie bitte alle Pflichtfelder* aus.