Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers gehört, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erstellen.

Ein solches wird benötigt, wenn der Arbeitnehmer sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus bewirbt. Man nennt es dann Zwischenzeugnis. Ansonsten ist die Zeugniserteilung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wichtig und kann von dem Arbeitnehmer gefordert werden.

Welche Angaben muss ein Arbeitszeugnis enthalten?

In der Regel macht nur ein qualifiziertes Zeugnis für Bewerbungszwecke Sinn. Darin ist über den Inhalt eines einfachen Zeugnisses hinaus, das lediglich Art und Dauer der Tätigkeit beschreibt, auch eine Aussage über die Leistung und die Führung des Arbeitnehmers enthalten. Wichtig ist die genaue Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie das korrekte Ausstellungsdatum des Zeugnisses.

Die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nur auf Wunsch des Arbeitnehmers in das Zeugnis mit aufzunehmen.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es einen Anspruch auf eine Dankesformel am Ende eines Zeugnisses zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht gibt; da sie jedoch einer gewissen Üblichkeit entspricht, ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber eine solche in das Zeugnis mitaufnimmt.

Wie sind die Leistungen im Arbeitszeugnis zu bewerten?

Ein Zeugnis muss dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienen. Der Arbeitgeber ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, sie müssen aber wohlwollend beschrieben sein.

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine durchschnittliche Leistung attestiert und möchte der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung erzielen, so muss er im Streitfalle vor dem Arbeitsgericht beweisen, dass seine Leistungen über dem Durchschnitt lagen. Hat der Arbeitgeber eine unter dem Durchschnitt liegende Leistungsbewertung abgegeben, so ist es an ihm im Arbeitsgerichtsprozess seine Behauptung zu belegen.

Stolperfalle Zeugnissprache:

Gewisse Formulierungen der Leistungsbewertung haben sich eingebürgert und werden den Schulnoten zugeordnet:

Eine Bewertung mit der Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ oder „zu unserer vollen Zufriedenheit“ entspricht einer befriedigenden Leistung und damit dem Durchschnitt.

Diese Art von Notenbewertung wird aber relativiert, wenn weiter im Text Formulierungen zu finden sind wie „der Arbeitnehmer zeigte sich stets interessiert“ oder „er hat sich stets bemüht“. Letztlich ist daraus auf eine negative Bewertung zu schließen.

Worauf ist bei Arbeitszeugnissen noch zu achten?


Wenn Ihr Führungsverhalten so ausgedrückt wird, dass Ihr Verhalten gegenüber Kunden oder Geschäftspartnern zwar einwandfrei war aber vor dem Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten erwähnt wird, so handelt es sich um eine negative Bewertung.

Es ist darauf zu achten, dass das Datum des Zeugnisses mit Ihrem Ausscheiden aus der Firma identisch ist. Liegt zwischen dem Ausstellungsdatum und dem Ende der Tätigkeit ein größerer Zeitraum, so wird darauf geschlossen, dass Sie sich hinsichtlich des Zeugnisinhaltes mit dem Arbeitgeber gestritten haben, was Ihnen beim zukünftigen Arbeitgeber negativ angekreidet werden könnte.

Was ist zu tun, wenn Sie kein oder nur ein schlechtes Zeugnis erhalten?

In diesem Falle kann auf Hergabe eines Arbeitszeugnisses oder dessen Korrektur beim Arbeitsgericht geklagt werden, sofern der Arbeitgeber außergerichtlich nicht gewillt ist, Ihrem Anspruch nachzukommen.

Dabei ist es wichtig, dass der Klagantrag auf Erteilung eines bestimmten und im Antrag komplett vorformulierten Zeugnisses gestellt wird.


Sind Fristen zu beachten?

Im Arbeitsvertrag selbst oder auch in einem anzuwendenden Tarifvertrag können Fristen für die Geltendmachung der Erteilung eines Zeugnisses oder auch der Korrektur eines Zeugnisses enthalten sein. Sind diese abgelaufen, ist es nicht mehr möglich, den Zeugnisanspruch durchzusetzen.

Selbst wenn es diese Fristen nicht gibt, sollte zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis gefordert werden. Neben den sogenannten Ausschlussfristen gibt es auch den Tatbestand der Verwirkung. Es wird angenommen, dass ein Anspruch auf Zeugniserteilung nicht mehr besteht, wenn nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses mehrere Monate vergangen sind.

Gerne überprüfe ich das Ihnen erteilte Zeugnis, beziehungsweise setze Ihren Anspruch gegenüber dem Arbeitgebermittels Verhandlung oder Klage durch.

Ich berate Sie gern persönlich!

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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