Situation
Bei Scheidung werden die finanziellen Verhältnisse nach den gesetzlichen Vorschriften geregelt. Dabei spielen die Vorstellungen der Ehepartner, die sie während des Zusammenlebens hinsichtlich Kindererziehung, Rollenverteilung von Beruf und Haushaltsführung entwickelt und gelebt haben und ihre Auswirkungen auf finanzielle Fragen in der Regel keine Rolle, zumal wenn sich einer der Partner nicht mehr daran gebunden fühlt.
Was ist zu tun?
Mit einem Ehevertrag können die Partner vor Beginn der Ehe oder nachdem sie geheiratet haben
- den Güterstand wählen (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder die Wahl-Zugewinngemeinschaft) und individuelle Regelungen zu diesem treffen.
- Unterhaltsfragen klären
- den Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwart-schaften) regeln
und diese Bereiche ihren Vorstellungen vom Ehe- und Familienleben anpassen.
Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt. Nach einer Trennung, zumindest aber nach Ablauf des Trennungsjahres, muss der kinderbetreuende Elternteil wieder erwerbstätig sein, wenn das Kind drei Jahre alt ist und fremdbetreut werden kann. Gibt es keinen Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes oder nicht mehr, wird Dauer und Höhe des (Anschluss-) Unterhalts daran bemessen, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Das Maß der Unterhaltshöhe ist das, was der Unterhaltsberechtigte unter Anpassung an die aktuellen Verhältnisse vor der Ehe verdient hat. Der in der Ehe erworbene Lebensstandard spielt also nach kurzer Zeit keine Rolle mehr. Dies ist nur anders zu handhaben, wenn zum Unterhalt konkrete Vereinbarungen in einem Ehevertrag geschlossen wurden.
Gütertrennung ist nicht zu vereinbaren, wenn es darum geht, nicht für die Schulden des anderen haften zu müssen. Vielmehr führt das dazu, dass am Ende einer Ehe das möglicherweise gemeinsam Erwirtschaftete, aber nur auf den Namen eines Partners laufende Vermögen, nicht geteilt werden muss.
Meist bietet es sich an eine individuell abgeänderte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, wenn z.B. ein Betrieb oder Erträgnisse aus Erbschaften oder Schenkungen nicht zur Teilung anstehen sollen.
Ebenso können Alternativen für den bei einer Scheidung ansonsten immer vom Familiengericht durchzuführenden Versorgungsausgleich, womit insbesondere bei lang andauernder Ehe die eigenen Renten und Pensionen erheblich gekürzt werden können, entwickelt werden.
Anwaltlicher Rat und Tätigkeit
Nachdem ich nach intensiver Beratung einen Ehevertrag für Sie entworfen habe, muss dieser notariell beurkundet werden.
Die Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeit werde ich vorab mit Ihnen klären. Statt der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei dem die Höhe des Vermögens die Kosten bestimmt, ist auch eine Vergütungsvereinbarung, meist auf Stundenhonorarbasis - nach konkretem Aufwand gerechnet - möglich.