Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang mittlerweile von Haushaltssachen.
Zu unterscheiden ist, ob Haushaltssachen in der Trennungszeit auseinander dividiert werden sollen oder endgültig nach einer Scheidung.
In der Trennungsphase kann jeder Ehegatte die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände von seinen getrennt lebenden Partner fordern. Allerdings hat der Nichteigentümer einen Gebrauchsüberlassungsanspruch, wenn er die beanspruchten Haushaltsgegenstände für seinen abgesonderten Haushalt benötigt und dies der Billigkeit entspricht. Die im Miteigentum der Ehegatten stehenden Hausratsgegenstände werden nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
Eine gerichtliche Entscheidung hierüber regelt nur die vorläufige Nutzung. Sie hat keine Auswirkungen auf bestehende Eigentumsverhältnisse, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben.
Zu den Haushaltsgegenständen gehören regelmäßig die Wohnungseinrichtung nebst Lampen und Wandschmuck, Haus und Küchengeräte, Geschirr, Besteck, Gläser, Wäsche sowie Vorräte (Heizmaterial und Lebensmittel). Ebenso alle die der allgemeinen Bildung und Unterhaltung der Familie dienenden Sachen, etwa Fernseh- und Radiogeräte, Bücher, Musikanlagen, Computer sowie die der Versorgung, Erziehung, Ausbildung und Gesundheit der Kinder dienenden Gegenstände. Auch der Freizeit- und Urlaubsgestaltung der Familie dienende Sportgeräte, Wohnanhänger und Wohnmobile sind Haushaltsgegenstände. Abhängig vom ehelichen Lebensstandard fallen zudem Kunstgegenstände unter den Begriff, sofern sie nicht der bloßen Kapitalanlage dienen. Schließlich werden auch gemeinsame Haustiere wie Hausrat verteilt, da sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als Sachen zu behandeln sind. Das Tierwohl ist allerdings besonders zu berücksichtigen.
Keine Haushaltsgegenstände sind Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen. Hierzu gehören etwa ein Handy, eine Armbanduhr oder die ausschließlich für einen Ehegatten bestimmte Einrichtung eines Arbeitszimmers einschließlich Fachliteratur. Nicht unter den Begriff Haushaltsgegenstand fallen zudem Sportgeräte, die ausschließlich der Freizeit- und Urlaubsgestaltung nur eines Ehegatten dienen, sowie ausschließlich als Kapitalanlage vorgehaltene Luxus- bzw. Kunstgegenstände.
Der BGH behandelt einen Pkw nur dann als Haushaltsgegenstand, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung der Familie und nicht für berufliche Zwecke genutzt wurde. Nach der überwiegenden Meinung der Oberlandesgerichte ist ein Pkw indessen auch dann Haushaltsgegenstand, sofern die Nutzung auf Grund gemeinsamer Zweckbestimmung überwiegend für die Familie erfolgte. Eine dritte Auffassung will einen Pkw grundsätzlich immer dann als Haushaltsgegenstand behandeln, wenn es sich um das einzige Fahrzeug der Familie handelte. In diesem Fall werde es zwangsläufig – wenn auch unter Umständen nur gelegentlich – für die im familiären Bereich anfallenden Fahrten eingesetzt.
Der Ehegatte, dem der Pkw vorläufig zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, hat die Kfz-Steuer zu tragen und auf eigene Kosten eine Kfz-Haftpflicht abzuschließen.
Eingebaute Einrichtungsgegenstände sind Haushaltsgegenstände, wenn sie keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes i.S. von § 94 Absatz II BGB sind. Das ist z.B. bei Normteilen der Fall, die ohne größeren Zeit- und Kostenaufwand ausgebaut und anderweitig genutzt werden können. Bei einer Einbauküche hängt die Zuordnung als Haushaltsgegenstand von der regional unterschiedlichen Verkehrsanschauung darüber ab, ob die serienmäßig hergestellten und an Ort und Stelle zusammengefügten Teile der vollständigen Kücheneinrichtung als zum Haus gehörend angesehen werden.
Stehen die Haushaltsgegenstände im Miteigentum beider Ehegatten, werden sie nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Bis zum Beweis des Gegenteils wird dabei vermutet, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, beiden Ehepartnern gemeinsam gehören. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ist entscheidend, welcher Ehegatte den fraglichen Haushaltsgegenstand dringender benötigt bzw. wer ihn leichter entbehren kann. Hier werden oft wirtschaftliche Kriterien ausschlaggebend sein. Entscheidend sind aber die Interessen der von einem Ehegatten betreuten Kinder.
Das Familiengericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. Dies gilt für die Überlassung von Gegenständen an den Nichteigentümer und für die Verteilung gemeinsamer Gegenstände. Das „Ob” einer Nutzungsvergütung bestimmt sich nach Billigkeitsgesichtspunkten, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen sind. Die vom Gericht festzusetzende Höhe muss angemessen sein und orientiert sich in erster Linie am objektiven Mietwert des Gegenstands. Eine Nutzungsvergütung scheidet regelmäßig aus, wenn sie Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit beeinflusst und man über die Unterhaltsberechnung ohnehin wieder zur Rückführung der Zahlungen gelangen würde. Bei der Zuweisung eines Pkw zur alleinigen Nutzung kann dem begünstigten Ehegatten neben oder anstelle der Entrichtung eines Nutzungsentgelts die Zahlung der Steuern und Versicherungsprämien auferlegt werden.
Für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung hat das Familiengericht auf konkreten Antrag zu einzelnen Haushaltsgegenständen die Zustimmung des Ehepartners auf Übertragung des Miteigentums zu ersetzen. Entscheiden kann das Gericht also nur über solchen Hausrat der im Miteigentum der Ehepartner steht. Es besteht – solange nicht das Gegenteil bewiesen ist - eine Vermutung, dass alles was in der Ehe angeschafft worden ist auch gemeinsames Eigentum geworden ist.
Der Anspruch auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen setzt voraus, dass der Ehegatte auf die Nutzung des Haushaltsgegenstands unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße auf dessen Nutzung angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung und Übereignung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Dem Ehegatten, der dem anderen Ehegatten einen Haushaltsgegenstand überlässt und übereignet, steht ein Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung zu. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist in aller Regel nach dem anteiligen Verkehrswert zum Zeitpunkt der letzten familiengerichtlichen Verhandlung zu bemessen.
Statt einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Hausrat ist eine Einigung, die auch losgelöst von den vorgenannten Kriterien zwischen den Ehepartnern gesucht und gefunden werden kann, immer der Vorzug zu geben. Eine Einigung kann im Wege der Mediation angestrebt werden und in einen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag aufgenommen werden.
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