Während des Zusammenlebens können Eheleute die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV haben. Meist wählen Eheleute die Kombination III/V. Sie bietet sich dann an, wenn die Bruttoeinkünfte der Eheleute unterschiedlich hoch sind. Derjenige Ehepartner, der die Steuerklasse V hat, muss sein Einkommen vom ersten Euro an versteuern, derjenige, der die Steuerklasse III hat, hat den doppelten Grundfreibetrag und einen verringerten Steuertarif. Es kann dabei aber zu Steuernachzahlungen kommen.

Haben Eheleute ungefähr gleichhohe Einkommen, ist die Steuerklassenkombinationswahl IV/IV sinnvoll. Die Steuerklasse IV entspricht der Steuerklasse I, die für Ledige gilt, die kein Kind erziehen. Noch genauer ist der Steuerabzug im Hinblick auf eine nach Ablauf des Kalenderjahres gewünschte Zusammenveranlagung (Anwendung der günstigeren Splittingtabelle) mit der Steuerklasse IV plus Faktor zu erreichen, sie müssen beim Finanzamt beantragt und berechnet werden.

Im Trennungsfalle schreibt der Gesetzgeber vor, dass mit Ablauf des Jahres, in dem die Trennung begonnen hat, die Steuerklassen geändert werden müssen, da ab dem Folgejahr nicht mehr die Zusammenveranlagung, sondern nur noch eine Einzelveranlagung möglich ist.

Haben Eheleute sich zum Beispiel im September 2017 voneinander getrennt und hatten sie bislang die Steuerklassen III und V, dann müssen sie ab Januar 2018 andere Steuerklassen haben, und zwar entweder die Steuerklasse I oder die Steuerklasse II. Die Steuerklasse II beinhaltet den Freibetrag für Alleinerziehende. Sie setzt voraus, dass ein Kind bis zum Alter von 18 Jahren mit im Haushalt lebt, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld bezogen wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die alleinstehende Person und das Kind in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, in der keine weitere erwachsene Person lebt, die sich an der Haushaltsführung beteiligt. Als erwachsene Personen zählen hierbei nicht volljährige Kinder, für die Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt wird.

Soweit im Folgejahr nach der Trennung ein Versöhnungsversuch der Eheleute stattgefunden hat, kommt auch für das Folgejahr, im Beispiel also das Jahr 2018, die Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht.

Streitigkeiten entstehen oftmals darüber, ob im Jahr der Trennung eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird. Meist will dies der besserverdienende Ehegatte, da er bei einer ansonsten erforderlichen Einzelveranlagung Steuern nachzahlen muss. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Allerdings muss derjenige, der die Zusammenveranlagung begehrt, dem anderen dadurch entstehende steuerliche Nachteile ersetzen.

Woraus und in welcher Höhe diese steuerlichen Nachteile bestehen, ist mit Hilfe des Rechtsanwalts und gegebenenfalls ergänzend mit Hilfe eines Steuerberaters zu ermitteln. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spielt dabei eine besondere Rolle, ob im Jahr, in dem die Trennung stattgefunden hat, gemeinsam von den Einkünften gelebt wurde bzw. Trennungsunterhalt gezahlt wurde.

Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann gerichtlich erzwungen werden.

Nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung begonnen hat, können Ehegattenunterhaltszahlungen steuerlich wirksam gemacht werden, und zwar entweder im Wege des begrenzten Realsplittings oder als außergewöhnliche Belastung. Sie mindern unter Beachtung bestimmter Höchstbeträge das zu versteuernde Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Beim begrenzten Realsplitting entsteht durch diese Maßnahme aber beim Unterhaltsberechtigten zusätzlich zu versteuerndes Einkommen. Die daraus entstehenden Nachteile (Einkommensteuer und sonstigen Nachteile aus dem eventuellen Wegfall oder der Reduzierung sozialer Leistungen) muss der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten ersetzen.

Nicht immer ist diese steuerliche Absetzungsmöglichkeit aufgrund der Ersatzpflicht beim Unterhaltsberechtigten sinnvoll. Auch hier muss im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt und gegebenenfalls Steuerberater geprüft werden, ob die Absetzung lohnenswert ist. Die Durchführung des begrenzten Realsplittings bedarf der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten. Sie kann, soweit sie verweigert wird, mit Hilfe des Gerichts durchgesetzt werden.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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