Zugewinnausgleich

Ob am Ende einer Ehe der unterschiedlichen Entwicklung der Vermögen von Eheleuten durch eine Ausgleichsverpflichtung Rechnung getragen wird, hängt von dem Güterstand ab, den die Eheleute haben. Haben sie keinen Ehevertrag abgeschlossen (Vereinbarung der Gütertrennung), so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Verlauf eines Scheidungsverfahrens

Ein Scheidungsantrag  kann bei Gericht erst eingereicht werden, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht.

Für die Trennung im scheidungsrechtlichen Sinne (Trennung von Tisch und Bett) ist nicht zwingend eine räumliche Trennung erforderlich. Getrennt gelebt werden kann auch in der gemeinsamen Wohnung/Haus, wenn beachtet wird, dass jeder seinen eigenen Schlafbereich hat und weder für den Partner eingekauft, gekocht, geputzt oder gewaschen wird.

Ehegattenunterhalt

Zu unterscheiden ist ob Unterhalt geschuldet ist für die Trennungszeit oder für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung.

Der Trennungsunterhalt bestimmt sich zumindest für das Trennungsjahr fast ausschließlich danach ob die Einkommenssituation der Eheleute unterschiedlich ist. Derjenige mit dem geringeren Einkommen kann vom anderen Unterhalt in Höhe von 3/7 der Differenz verlangen.

Steuern

Während des Zusammenlebens können Eheleute die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV haben. Meist wählen Eheleute die Kombination III/V. Sie bietet sich dann an, wenn die Bruttoeinkünfte der Eheleute unterschiedlich hoch sind. Derjenige Ehepartner, der die Steuerklasse V hat, muss sein Einkommen vom ersten Euro an versteuern, derjenige, der die Steuerklasse III hat, hat den doppelten Grundfreibetrag und einen verringerten Steuertarif. Es kann dabei aber zu Steuernachzahlungen kommen.

Versorgungsausgleich/Rente

In einem Scheidungsverfahren werden - soweit dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist - die Rentenanwartschaften, die die Eheleute in der Ehezeit erworben haben durch Entscheidung des Gerichts ausgeglichen.

Umgangsrecht

Kommt es zur Trennung von Eltern, so ist zunächst zu klären, wer das Kind betreut. Der andere Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Umgangsrecht können darüber hinaus auch Großeltern und weitere Bezugspersonen des Kindes haben, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag

Situation

Kommt es zur Trennung von Eheleuten, wirft das eine Menge von Fragen und Problemen auf. Sinnvoll ist es, sich zu einem frühen Zeitpunkt mit der Lösung der meist finanziellen Fragestellungen zu beschäftigen, damit Kraft und Raum geschaffen werden kann für die mit einer Trennung einhergehende emotionale Belastung.

Sorgerecht

Im Falle von Trennung und Scheidung behalten die Eltern in der Regel das gemeinsame Sorgerecht.

Tatsächlich ändert sich für denjenigen, der das Kind nicht betreut, der Inhalt der gemeinsamen Sorge dergestalt, dass diese sich reduziert auf Mitbestimmung bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Grundsätzlich gehören dazu:

Hausrat

Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang mittlerweile von Haushaltssachen.

Zu unterscheiden ist, ob Haushaltssachen in der Trennungszeit auseinander dividiert werden sollen oder endgültig nach einer Scheidung.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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