Kündigung im Kleinbetrieb
Die Vorschrift, dass ein Arbeitgeber gemäß dem Kündigungsschutzgesetz nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen kündigen kann, gilt nicht für den so genannten Kleinbetrieb.Darunter wird gemäß § 23 Abs. 1 KSchG ein Betrieb verstanden, der nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Das bedeutet, dass alle Betriebe die zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, keinen Kündigungsgrund haben müssen.
Nicht jeder Arbeitnehmer wird bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb in gleicherWeise mitgezählt. Auszubildende werden nicht berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Alt-Arbeitnehmer könnten dennoch Kündigungsschutz erfahren. Das betrifft Arbeitnehmer die schon vor dem 01.01.2004 im Betrieb angestellt waren. Für diese gilt noch die alte Regelung wonach das Kündigungsschutzgesetz auf Betriebe anzuwenden war, die mehr als fünf Arbeitnehmer haben. Voraussetzung ist jedoch, dass der gekündigte Arbeitnehmer vor dem 1.1.2004 Kündigungsschutz besaß, also zu diesem Zeitpunkt mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden waren und auch zum Zeitpunkt der Kündigung noch diesen Kündigungsschutz besitzt. Dafür ist es erforderlich, das nicht nur fünf Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt im Betrieb beschäftigt sein müssen, vielmehr müssen alle diese bereits vor dem 1.1.2004 im Betrieb gewesen sein.
Bei der Feststellung, ob es sich um einen Kleinbetrieb oder nicht handelt, kommt es sowohl zu Berechnungsfehlern bei der Anzahl der Arbeitnehmer als auch zu Fehlern bei der Anwendung der neuen oder alten Definition des Kleinbetriebes. Hiervon ist abhängig, ob der Arbeitgeber ohne Kündigungsgründe kündigen kann oder -weil kein Kleinbetrieb - die Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss und den Anforderung des Kündigungsschutzgesetzes gerecht wird.
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