In einem Scheidungsverfahren werden - soweit dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist - die Rentenanwartschaften, die die Eheleute in der Ehezeit erworben haben durch Entscheidung des Gerichts ausgeglichen.

Berücksichtigt werden alle in der Ehezeit, das bedeutet von Anfang des Monats der Eheschließung bis dem Ende des der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgehenden Monats erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, einer Beamtenversorgung, in berufsständischen Versorgungen, in den Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst, in einer Betriebsrente und bei privaten Rentenversicherungen.

Bis zum 31.8.2009 wurden die von den jeweiligen Ehegatten erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften getrennt ermittelt und auch addiert. Derjenige, der mehr Anwartschaften aufgebaut hatte als der andere musste die Hälfte dieser Differenz an den ausgleichsberechtigten Ehepartner abgeben. Dies wurde überwiegend über die gesetzlichen Rentenkonten abgewickelt. Dieser Einmalausgleich ist  mit dem seit 1.1.2009 gültigen Versorgungsausgleichsrecht abgelöst worden durch einen Einzelausgleich (auch Hin-und Her-Ausgleich genannt). Dabei erhalten die Eheleute von jedem Versorgungsanrecht das der andere hat jeweils die Hälfte.

Wie die Teilung der jeweiligen Versorgungsanwartschaften vorgenommen wird, hängt von deren jeweiliger Struktur ab. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Anwartschaften einfach nach ihrem nominellen Wert geteilt. Bei Betriebsrenten muss teilweise der versicherungsmathematische Barwert ermittelt werden. Die hälftige Teilung dieses Barwertes  führt aufgrund unterschiedlichen Alters und Geschlechts der Eheleute nicht zu einer gleichen Rentenhöhe.

Eine hälftige Teilung der Anwartschaften könnte bedeuten, dass der Ehepartner, der vom anderen einen Teil seiner Betriebsrente erhält in dieser Betriebsrentenversorgung selbst Mitglied wird. Das ist ein Fall der internen Teilung der Versorgungsanwartschaften. Die Betriebsrententräger sind aber frei in ihrer Entscheidung eine interne Teilung vorzunehmen und damit neue Mitglieder in ihren Reihen zu haben oder vorzuschreiben, dass das Anrecht extern geteilt werden muss. Dann ist z.B. die Zahlung des auszugleichenden Betrages in eine Versicherung möglich.

Bei Beamten – ausgenommen sind Bundesbeamte – ist die interne Teilung von Pensionsanrechten ausgeschlossen, so dass der Ausgleich der von einer Beamtenversorgung vorzunehmen ist, in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt, der Träger der Beamtenversorgung also in die gesetzliche Rentenversicherung des ausgleichsberechtigten Partners einzahlen muss.

Das neue Recht führt dazu, dass Geschiedene – wenn sie beide nicht nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung haben – Altersversorgungen bei weiteren Rententrägern haben, zu denen sie ursprünglich nicht gehörten. Sind Eheleute beide ihr bisheriges Berufsleben ausschließlich Beamte – gilt nicht für Bundesbeamte - und wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, haben Sie nach Scheidung beide neben Ihrer Beamtenversorgung Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist meist nicht sinnvoll.

Aus diesem und anderen Gründen, können Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen und eine vertragliche Regelung hierzu treffen. Dabei ist es möglich, dass ein entsprechender privater Ausgleich in die Vermögensauseinandersetzung der Eheleute mit einbezogen wird. So sind Gestaltungen denkbar, dass derjenige, der die höheren Rentenanwartschaften vom Partner zu erhalten hätte einen entsprechenden Mehrbetrag beim Verkauf des gemeinsamen Hauses erhält und Ähnliches. Ebenso kann der Ausgleichspflichtige an den Ausgleichsberechtigten Kapital für die Bildung einer privaten Rentenversicherung zahlen. Sinnvoll ist es in Anbetracht einer Scheidung den möglichen Versorgungsausgleich genau zu prüfen und hierzu eine Regelung in einem allumfassenden Trennungs-und Scheidungsfolgenvertrag zu treffen.

Abänderungen von gerichtlichen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich sind möglich. Voraussetzung ist, dass sich aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Wertveränderungen gegenüber der früheren Erstentscheidung ein wesentlicher Wertunterschied in einem Anrecht ergibt. Solche Wertveränderungen hat es in der Vergangenheit z.B. aufgrund gesetzlicher Änderungen in der Beamtenversorgung mehrfach gegeben. Derzeit kann auch die Mütterrente dazu führen.

Sehr bedeutend ist aber eine mögliche Abänderung des Versorgungsausgleichs wenn in diesem Anrechte aus einer berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge enthalten waren. Diese Anrechte sind nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht in der Regel umgerechnet worden, um sie mit den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar zu machen. Diese Umrechnung in so genannte dynamisierte Werte hat dazu geführt, dass diese Versorgungen in die Ausgleichsbilanz mit einem weit niedrigeren Wert eingestellt wurden, als sie tatsächlich aufwiesen. Bei der jetzt möglichen neuen Aufrollung des Versorgungsausgleichs werden diese Anrechte zu ihrem vollen Wert ausgeglichen, die seinerzeitige Wertverzerrung aufgehoben. Das bedeutet, dass derjenige, der in der Erstentscheidung von dem Ausgleich betrieblicher Renten profitierte jetzt mehr verlangen kann. Die Umrechnung damals dynamisierter Renten in heute reale Werte kann zu erheblich mehr Rente durch den Versorgungsausgleich als in der Erstentscheidung führen. Zu beachten ist aber, dass die betrieblichen Versorgungsanrechte, die in der Erstentscheidung nur zum Teil mit dem sog. Supersplitting ausgeglichen worden sind und der Rest des Ausgleichs auf den sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde, nach neuem Recht nicht abgeändert werden können. Diese Einschränkung gilt aber nicht für die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes oder kirchlicher Dienste. Hier kann also nachträglich auch mehr Rente durchgesetzt werden.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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