Viele Besitzer von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen können diese nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH: Az.: IV ZR 76/11) auch heute noch rückabwickeln. Grund ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und/oder der Nichterhalt von Versicherungsbedingungen bzw. der Verbraucherinformation  bei Verträgen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden.

Fehlt in der Annahmeerklärung der Versicherung zum beantragten Vertrag beispielsweise, dass der Widerspruch in Textform getätigt werden muss oder ist die Belehrung nicht optisch deutlich hervorgehoben,  gibt es ein Rücktrittsrecht für den Versicherungsnehmer auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss. Durch eine Rückabwicklung des Vertrages kann er mehr Geld erwarten, als bei Kündigung des Vertrages. Denn bei einem Widerspruch müssen alle Prämien und die Zinsen daraus einschließlich der hohen Abschluss- und Verwaltungskosten komplett vom Versicherer erstatten werden. Abziehbar sind lediglich die Beiträge für den Versicherungsschutz wie Risikobeiträge für den Todesfallschutz oder die für eine miteinbezogene Berufsunfähigkeitsversicherung. Bevor ein Widerruf erklärt wird, ist allerdings genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen und sich das Vorgehen lohnt.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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