Im Falle von Trennung und Scheidung behalten die Eltern in der Regel das gemeinsame Sorgerecht.

Tatsächlich ändert sich für denjenigen, der das Kind nicht betreut, der Inhalt der gemeinsamen Sorge dergestalt, dass diese sich reduziert auf Mitbestimmung bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Grundsätzlich gehören dazu:

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Ferienaufenthalt im Ausland
  • Auswanderung des Kindes
  • wochen- oder monatelanger Schüleraustausch
  • schulische und berufliche Ausbildung des Kindes (Wahl der Schulart sowie der konkreten Schule, Wahl von Fächern und Leistungskursen)
  • Wechsel des Kindes in ein Internat
  • medizinische Eingriffe (aber nicht bei Notfällen)
  • ob und wogegen Kinder geimpft werden sollen
  • religiöse Erziehung
  • Umgang mit anderen Personen
  • Entscheidung über Anlage und Verwendung des Kindesvermögens
  • Annahme einer Erbschaft.

Hingegen bestimmt der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, allein in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Die Alleinentscheidungsbefugnis umfasst zum Beispiel:

  • Routineerlaubnisse
  • normaler Ablauf des Schullebens (Auswahl des Nachhilfelehrers, Entschuldigung im Krankheitsfall, Teilnahme an Klassenfahrten)
  • Teilnahme am Tagesausflug
  • sportliche Aktivitäten
  • gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung (Teilnahme an den üblichen Vorsorgeuntersuchungen, routinemäßige Besuche beim Zahnarzt)
  • Verwaltung kleinerer Geldgeschenke
  • Anträge in Pass- und Ausweisangelegenheiten, wobei jedoch in der Praxis entgegen der rechtlichen Einordnung von den Passämtern bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge in der Regel für die Beantragung von Kinder- oder Personalausweis die Unterschrift beider Eltern verlangt wird.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also die Entscheidungskompetenz, wo das Kind lebt, ist Teil des Sorgerechtes. Oft wird vor Gericht hierüber gestritten.

Seit jüngster Zeit haben Familiengerichte zunehmend über Wechselmodelle zu entscheiden, dass Kinder also sowohl bei dem einen als auch dem anderen Elternteil leben. Der Bundesgerichtshof hält das für eine Frage des Umgangsrechtes.

Ein Entzug der elterlichen Sorge eines Elternteils oder gar beider Elternteile kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür ist ein Antrag an das Familiengericht erforderlich und es muss erwiesen sein, dass die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge nicht im Kindeswohl ist. Konkret kommt der Entzug der Sorge nur dann in Betracht, wenn der betreuende Elternteil seiner Verpflichtung zur Erziehung und Fürsorge des Kindes nicht nachkommt oder der nichtbetreuende Elternteil seine Mitwirkung bei denen für das Kind erheblichen Angelegenheiten verweigert.

Auch in Sorgerechtsangelegenheiten sind die Gerichte gehalten, die Verfahren schnellstmöglich durchzuführen. Im Verfahren wird das Jugendamt eingebunden, das Einzelgespräche oder auch gemeinsam Gespräche mit den Eltern führt. Die Anhörung des Kindes durch den Richter ist durchzuführen, mitunter auch die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens.

Gerade in diesen Fällen bietet sich an, dass Eltern den Weg der Mediation suchen.

Streiten die Eltern darüber, bei welchem Elternteil sich das Kind nach einer Trennung dauerhaft aufhalten soll, so sind für die Entscheidung des Richters folgende Kriterien wichtig:

  • welcher Elternteil hat in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile gehabt (Kontinuitätsgrundsatz)
  • welcher Elternteil ist besser dazu in der Lage, das Kind zu fördern (Förderungsgrundsatz)
  • Bindungen des Kindes an seine Eltern
  • Bindungen des Kindes an seine Geschwister
  • Kindeswille.

Im Verfahren soll das Gericht in der Regel einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellen. Dieser hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes zu vertreten und hierzu zunächst den Willen des Kindes zu ermitteln.

Elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern

Sind Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das kann zugunsten der gemeinsamen Sorge geändert werden durch eine sogenannte Sorgeerklärung.

Die gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann beim Notar geschehen oder beim Jugendamt (hier kostenfrei).

Eine Abänderung in eine alleinige Sorge kann nur durch Entscheidung des Gerichts erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür sind auch diejenigen, die bei verheirateten Eltern maßgeblich sind.

Ist die Mutter nicht mit einer gemeinsamen Sorgeerklärung einverstanden, kann der Vater beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf beide Eltern beantragen, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Diesem Antrag wird fast immer stattgegeben.

Kontaktformular

Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


Holtenauer Str. 154
24105 Kiel


Telefon: 0431 / 97 09 526
Fax: 0431 / 66 68 928
Mail: post@rechtsanwaeltin-kiel.de

Rufen Sie an oder nutzen Sie dieses Formular, um Kontakt aufzunehmen. Ich melde mich schnellstmöglich bei Ihnen.
Füllen Sie bitte alle Pflichtfelder* aus.