Nicht verheiratete Elternteile können von dem anderen Elternteil Unterhalt verlangen, solange und soweit sie wegen der Betreuung des Kindes an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind. Sie werden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt wie Geschiedene.
Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Elternteile
Der Unterhaltsanspruch besteht mindestens bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes. In dieser Zeit kann der betreuende Elternteil nicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Nach Ablauf dieser „Drei-Jahres-Frist“ kann sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen verlängern.
Die Höhe des Unterhalts orientiert sich grundsätzlich an dem Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Elternteils sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlenden. Der Betreuungsunterhalt steht auch einem nichtehelichen Vater zu, sofern der Vater und nicht die Mutter das Kind betreut.
Unterhalt während der Schwangerschaft
Für ledige Mütter sind zudem Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt vorgesehen, die nicht voraussetzen, dass sie das Kind betreuen. Der Kindesvater ist verpflichtet, der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
Die Frist zur Zahlung von Unterhalt kann auch schon bis zu vier Monate vor der Geburt einsetzen und sich nach der Geburt über einen Zeitraum von acht Wochen hinaus verlängern, wenn die Mutter infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit außer Stande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.