- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Soll die Vaterschaft überprüft und durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werden, so ist dies nur einem begrenzten Antragstellerkreis möglich, Verfahrens- und vor allem Verjährungsvorschriften sind zu beachten.
Zentrale Bedeutung hat die genetische Feststellung der Vaterschaft in diesem Zusammenhang erlangt. Die Verwertung von heimlich eingeholten Gutachten ist nicht möglich. Es besteht ein Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung. Diesen Anspruch haben aber nur der rechtliche Vater, die Mutter und das Kind jeweils gegenüber den anderen Beteiligten.
Die Abstammungsklärung selbst hat unmittelbar keine Rechtsfolgen. Eine bestehende Vaterschaft bleibt zunächst davon unberührt. Die Beteiligten können aber überlegen, ob sie im Wege eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens rechtliche Konsequenzen ziehen.
Eine rechtliche bestehende Vaterschaft können anfechten: der Mann, der rechtlich als Vater gilt, der leibliche Vater, die Mutter und das Kind. Wichtig dabei ist, dass die Vaterschaft nur binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden kann. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Bei Kindern beginnt diese Frist frühestens mit Eintritt der Volljährigkeit zu laufen. Die Ermittlung der Frist bzw. ob sie abgelaufen ist oder nicht ist im Einzelfall zu überprüfen, da durch verschiedene Umstände die Frist gehemmt sein kann.
Zur gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung kann es nur kommen, wenn vorher eine bestehende Vaterschaft wirksam angefochten worden ist.
An die Vaterschaft sind vielfältige Rechtsfolgen geknüpft, unter anderem die Frage der Unterhaltsschuld für das Kind oder erbrechtliche Folgen. So kann der Mann, der seine zuvor rechtlich bestehende Vaterschaft wirksam angefochten hat (Scheinvater) vom leiblichen Vater des Kindes Ersatz für den an das Kind geleisteten Unterhalt verlangen. Die Erstattungspflicht bezieht sich auch auf die Kosten für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Im Fall der Anfechtung einer auf Anerkennung beruhenden Vaterschaft kann im Hinblick auf die Anfechtungskosten ein Mitverschulden des Scheinvaters anzurechnen sein, wenn dieser wider besseres Wissens die Vaterschaft anerkannt hatte.