Kündigung, Widerruf oder Widerspruch  sind  wichtige Erklärungen, die sicher und fristgerecht beim Empfänger ankommen müssen. Kann der Zugang nicht bewiesen werden, kann das erhebliche Nachteile mit sich bringen und teuer werden. Schriftstücke sind in der Regel dann zugegangen, wenn sie im Briefkasten des Empfängers landen. Achtung: Das gilt auch, wenn der Empfänger z. B. im Urlaub ist, denn es reicht die theoretische Möglichkeit der Kenntnisnahme.  Beim Einwurfeinschreiben vermerkt der Postbote auf einem separaten Auslieferungsschein das Datum und die genaue Zeit der Zustellung. Diesen Auslieferungsschein kann der Kunde bei der Post anfordern.

Neuerdings erkennen die Gerichte den Auslieferungsschein aber teilweise nicht mehr als Beweis über den Zugang an mit der Begründung der Zusteller könnte den Brief ja auch in den falschen Briefschlitz geworfen haben.  Das Übergabeeinschreiben wird dem Adressaten – oder einer anderen Person im Haushalt – vom Postboten ausgehändigt. Derjenige, der das Schreiben angenommen hat, muss auf dem Auslieferungsschein unterscheiben, dass er den Brief auch wirklich bekommen hat. Danach wird der Schein im zentralen Postzentrum eingescannt und dauerhaft gespeichert. Wenn der Postbote niemanden antrifft, hinterlegt er das Schreiben bei der Post.

Der Empfänger bekommt eine Benachrichtigung, dass er sieben Tage Zeit hat, den Brief abzuholen. Tut er das nicht, geht das Schreiben an den Absender zurück. Kommt es nicht zur Übergabe oder wird ein Einschreiben mit Rückschein, das nicht zugestellt werden konnte,  bei der Post gelagert, kommt es nicht zu der erforderlichen Zustellung. Die sicherste Art der Zustellung ist deshalb das Schreiben durch einen Boten zu überbringen oder per Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Vorherige Kenntnis des Boten vom Inhalt des Schreibens ist  erforderlich.
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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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