Betriebsbedingte Kündigung
Das Kündigungsschutzgesetz erlaubt Arbeitgebern aus betrieblichen Gründen zu kündigen.Dass das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt setzt voraus, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt.
Welche Voraussetzungen hat eine betriebsbedingte Kündigung?
- Es müssen betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Umstrukturierung des Betriebes oder auch den Wegfall von Arbeitsplätzen mit sich bringen. Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber sich pauschal auf Auftrags- oder Umsatzrückgang stützt. Hier bedarf es der konkreten Begründung der Ursachen der betrieblichen Veränderungen. Er muss beschreiben welche Aufgaben entfallen und wie er in die verbleibenden Arbeitsaufträge zukünftig organisieren will. Seine betriebswirtschaftlichenGründe muss der Arbeitgeber dem Gericht jedoch nicht erklären.
- Der Arbeitgeber darf keine Möglichkeit haben den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen zu können. Selbst wenn dem Arbeitnehmer nicht unverzüglich ein anderer freier, vergleichbarer Arbeitsplatz im Betrieb angeboten werden kann, ist die betriebsbedingte Kündigung möglicherweise unwirksam wenn die Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs-oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist.Hier ist also die Flexibilität des Arbeitnehmers gefragt bei einer bevorstehenden betriebsbedingten Kündigung dem Arbeitgeber mitzuteilen, in das er zu angemessenen Umschulungs-und Fortbildungsmaßnahmen bereit ist.
- Der Arbeitgeber muss die Sozialauswahl korrekt durchgeführt haben. Beim Abbau von Arbeitsplätzen muss der Arbeitgeber prüfen, wer sozial am wenigsten schutzbedürftig ist. Es müssen nicht nur die Arbeitsplätze, die wegfallen sollen ins Visier genommen werden, sondern alle Arbeitnehmer, die einen vergleichbaren Arbeitsplatz innehaben. Der Arbeitgeber muss die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten, eine Schwerbehinderung aller Arbeitnehmer mit vergleichbaren Arbeitsplätzen ermitteln und gewichten. Bei dieser Auswahl trifft die Kündigung eher diejenigen die jung und vergleichsweise kurz beschäftigt sind, keine Unterhaltspflichten haben und keine Schwerbehinderung aufweisen.
So manche betriebsbedingte Kündigung ist schon deshalb unwirksam, weil die erforderliche Anhörung des Betriebsrates unterblieben ist.
Nicht selten ist auch der besondere Schutz von bestimmten Arbeitnehmergruppen-Mitglieder des Betriebsrats-, Schwerbehinderte und Schwangere-nicht beachtet.
Hinsichtlich des Vorgehens gegen eine betriebsbedingte Kündigung sind die Grundsätze zur Kündigungsschutzklage bzw. zur Kündigung zu beachten, weiter hier.