Was schert den Arbeitgeber eine persönliche Auseinandersetzung unter seinen Mitarbeitern? In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (Az.:4 Sa 350/15) hatte sich eine Krankenschwester per SMS an eine Kollegin gewandt und diese schwer beleidigt  und ihr erhebliches betriebliches Fehlverhalten unterstellt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin der Mitarbeiterin fristlos. Die Kündigungsschutzklage der seit 1994 im Betrieb tätigen Frau blieb auch in 2. Instanz erfolglos. Es ist allgemein anerkannt, dass grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche, fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Zwar ist eine Abmahnung bei einem steuerbaren Verhalten grundsätzlich erforderlich. Bei schweren Pflichtverletzungen gilt dies aber nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen. Vorliegend konnte die Klägerin nicht annehmen, ihr Verhalten gegenüber der Kollegin werde von dem Beklagten nicht als bestandsgefährdendes Verhalten angesehen. Ein Arbeitgeber, der erfährt, dass eine Arbeitnehmerin eine Arbeitskollegin schwerwiegend beleidigt, wird dies keinesfalls dulden. Die fristlose Kündigung war wirksam.
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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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