Personenbedingte Kündigung


Hierunter versteht man einen Kündigungsgrund, der im Kündigungsschutzgesetz geregelt ist, der nicht auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruht, sondern in der Person des Arbeitnehmers begründet ist. Der Arbeitnehmer kann die geschuldete Leistung nicht erbringen, auch wenn er dies will.

Deshalb ist vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung auch keine Abmahnung erforderlich. Eine Abmahnung hat den Sinn, ein Fehlverhalten, also ein steuerbares Verhalten eines Arbeitnehmers zu benennen und ihn aufzufordern, zukünftig dieses Fehlverhalten zu unterlassen. Das ist in diesen Fällen nicht möglich.

Der Hauptanwendungsfall einer personenbedingten Kündigung ist Krankheit des Arbeitnehmers.

Die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung sind Folgende:

Fehlende Fähigkeit, beziehungsweise Eignung zur Erledigung der Arbeit. Hier kommt es darauf an, dass die konkret geschuldete Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer ganz oder teilweise nicht erbracht werden kann.

Dazu gehören z.B. bei Fahrtätigkeiten der Verlust der Fahrerlaubnis aber auch Erkrankungen.

Es müssen durch das Ausbleiben der Leistung des Arbeitnehmers betriebliche oder vertragliche Interessen beeinträchtigt sein. Dies bedeutet, der Betriebsablauf muss gestört sein oder es müssen sich konkrete wirtschaftliche Belastungen für den Arbeitgeber ergeben.

Es muss eine negative Prognose vorliegen

Es muss davon ausgegangen werden können, dass die Störung des Arbeitsverhältnisses auch in Zukunft andauern wird.

Interessenabwägung

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer mit den vorliegenden Beeinträchtigungen trotzdem auf einem anderen Arbeitsplatz arbeiten könnte, möglicherweise muss er Umschulung- und Fortbildungsmaßnahmen anbieten.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Schritt der Kündigung angesichts des Alters, des Familienstandes der Unterhaltspflichten und der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers angemessen ist.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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