Die Vereinbarung von Altersteilzeit mit dem Arbeitgeber erlaubt dem Arbeitnehmer einen gleitenden Übergang in die Rente. Im sog. Blockmodell arbeitet er z.B. für 3 Jahre Vollzeit und erhält sein halbes Gehalt, in den anschließenden 3 Jahren ist er freigestellt und erhält weiter die halben Bezüge. Meldet der Arbeitgeber Insolvenz an, ergeben sich regelmäßig für den Arbeitnehmer  Probleme sein Gehalt zu beziehen. Zwar kann er für 3 Monate Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit erhalten. Für die Zeit danach kommt es aber darauf an, ob die Gehaltsansprüche durch den Arbeitgeber abgesichert waren, was z.B. durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung, eine Bankbürgschaft oder eine Fondanlage geschehen kann. Gibt es eine solche Sicherung, zahlt der Insolvenzverwalter daraus das Gehalt weiter. Wird das Unternehmen aufgelöst, muss der Arbeitnehmer sich an den Sicherungsgeber direkt wenden. Er erhält von dort das Wertguthaben für die restliche Dauer der Altersteilzeit. Hiervon werden allerdings Sozialversicherungsabgaben – auch für die bislang zurückgelegte Zeit der Altersteilzeit fällig, so dass der Auszahlungsbetrag erheblich schrumpft. War mit dem Arbeitgeber die Zahlung eines Aufstockungsbetrages vereinbart, so dass der Arbeitnehmer nicht nur die Hälfte des Gehaltes, sondern z.B. bis zu 70 % des früheren Vollzeitnettolohnes erhält, muss der Arbeitnehmer die Aufstockungsbeträge von dem Wertguthaben an den insolventen Arbeitgeber zurückzahlen, was den ausgezahlten Betrag wiederum enorm mindert . Grund ist: Nur der erarbeitete Betrag ist insolvenzgesichert, nicht der Aufstockungsbetrag. Diese Folge ist vermeidbar – durch entsprechende Gestaltung des Altersteilzeitvertrages!
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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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