Ab Januar 2012 ist es soweit: Das Familienpflegezeitgesetz ermöglicht es nahe Angehörige wie z.B. Eltern, Ehegatten oder Kinder bis zu einer Dauer von 2 Jahren zu pflegen und weiterhin bis zu 75 % des bisherigen Gehaltes zu bekommen. Die bisherige Tätigkeit kann bis auf 15 Stunden in der Woche reduziert werden.  Es wird ein Arbeitszeitkonto angelegt und die reduzierte Arbeitszeit kann nach Beendigung der Familienpflegezeit nachgearbeitet werden. Der Arbeitnehmer kann zusätzlich zu seinem Teilzeitentgelt einen Aufstockungsbetrag erhalten. Dieser beträgt die Hälfte der Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitentgelt. Zur Finanzierung wird dem Arbeitgeber vom Bundesamt für Familie ein zinsloses Darlehen in Höhe der Aufstockungsbeträge gewährt. In der Nachpflegephase erhält der Arbeitnehmer trotz Rückkehr in sein Arbeitsverhältnis mit vollem Stundenumfang nur das anteilige Arbeitsentgelt zzgl. der Aufstockungsbeträge. Alternativ kann er auch durch zusätzliche Arbeitszeit, d. h. ohne Entgeltminderung, die Nacharbeit leisten. In dieser Phase ist auch das dem Arbeitgeber gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor Beendigung der Nacharbeitsphase beendet und kann das Wertguthaben (Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des Arbeitszeitkontos) nicht auf einen anderen Arbeitgeber übertragen werden, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen Ausgleich in Geld verlangen. Sowohl während der Pflegephase als auch während der Nachpflegephase genießt der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz. Die Familienpflegezeit ist durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln. Er muss bestimmte Mindestangaben enthalten. Zu dieser Vereinbarung kann der Arbeitgeber jedoch nicht gezwungen werden. Der Arbeitgeber hat es somit in der Hand, eine Familienpflegezeit zu verweigern.
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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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