Arbeitszeugnisse enthalten auf Anforderung des Arbeitnehmers nicht nur die Umschreibung seiner konkreten Tätigkeit, sondern auch eine Leistungsbewertung. Nicht selten wird über diese anschließend bei Gericht gestritten. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch zumindest auf eine durchschnittliche Bewertung, wenn der Arbeitgeber nicht eine schlechtere Leistung beweisen kann.
Verschiedene Arbeitsgerichte hatten abweichend von den Grundsätzen des Bundesarbeitsgericht zur Frage, welche Bewertung einer durchschnittlichen Leistung entspricht neue Kriterien entwickelt. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr klargestellt: Mit der Erteilung einer befriedigenden Note („zur vollen Zufriedenheit“) wird eine durchschnittliche Beurteilung erteilt. Es kommt nicht darauf an, ob in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Noten vergeben werden. Ansatzpunkt bleibt die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Will der Arbeitnehmer eine bessere Benotung, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden sei. Unabhängig davon muss die Beurteilung wahrheitsgemäß sein. Werden wissentlich unwahre Angaben gemacht kommt eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers in Betracht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das gesamte Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist und nicht die Umstände, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, überbewertet werden.