Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart, dass der Arbeitgeber eine Bonuszahlung nach seinem freien Ermessen zahlt,  so kann der Arbeitgeber für den Fall, dass er keine Bonuszahlung leistet, Kollegen aber eine solche erhalten haben, durch das Arbeitsgericht zur Zahlung eines Bonus verurteilt werden. Geklagt hatte ein Banker der zunächst 200.000,00 € Bonus, dann 10.000,00 € und im Folgejahr keine Bonuszahlung erhalten hatte. Andere Mitarbeiter erhielten Leistungen, die sich der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten.  Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in einem solchen Fall das Arbeitsgericht überprüfen kann, ob der Arbeitgeber sein Ermessen richtig ausgeübt hat. Wenn ein Bonus einfach gestrichen wird oder deutlich niedriger als bei Kollegen ausfällt, dann entspricht das nicht dem billigen Ermessen. In dem Fall kann das Gericht die Höhe festsetzen. Dabei hat es die aktenkundigen Umstände zu berücksichtigen, etwa Leistungsbeurteilungen, wirtschaftliche Kennzahlen und die Vorjahresleistung. Wie viel Geld dem klagenden Banker zusteht, muss jetzt das Landesarbeitsgericht Hessen entscheiden.
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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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