Befristete Arbeitsverträge sind ein beliebtes Mittel um die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern zu erproben. Sie gewähren dem Arbeitgeber die Möglichkeit flexibel auf seine Auftragslage zu reagieren. Ohne einen sachlichen Grund für die Befristung darf diese höchstens 2 Jahre andauern und kann nicht verlängert werden. Bei neu gegründeten Unternehmen gibt es unter bestimmten Bedingungen eine Befristungsmöglichkeit bis zu 4 Jahren.
Die Befristung mit Sachgrund – so z.B. der Einstellung als Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer – ist grundsätzlich weder von der Dauer noch der Anzahl der Befristungen begrenzt. Eine Vielzahl aufeinander folgender Verträge, die sog. Kettenbefristung ist möglich. Endet der letzte, wirksam abgeschlossene Vertrag, gibt es anders als in unbefristeten Arbeitsverhältnissen, keinen Kündigungsschutz. Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass solche Kettenbefristungen unwirksam sein können, hat das Bundesarbeitsgericht in einem solchen Fall entschieden. Danach ist die Aneinanderreihung von 13 Verträgen in 11 Jahren einer Vertretungskraft in der Justiz unzulässig; hingegen wurden 4 Verträge in sieben Jahren als zulässig betrachtet. Generell gilt jetzt, dass eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber und eine sehr lange Gesamtdauer eines immer wieder befristeten Arbeitsverhältnisses missbräuchlich sein kann und daher unzulässig ist. (BAG, 18.07.2012 – 7 AZR 443/09). Die Grenzen sind also fließend und es bedarf der Überprüfung der Zulässigkeit der Kettenbefristung im Einzelfall. Erscheint es möglich gegen die letzte, weil unzulässige Befristung zu klagen, muss die sog. Entfristungsklage spätestens 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bei m Arbeitsgericht eingehen. Ist die Klage erfolgreich, geht es in dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis weiter, als wäre es nie beendet worden.