Ein Blick auf die Gehaltsbescheinigung im Dezember zeigt, ob der Arbeitgeber eine Zusatzgratifikation gezahlt hat, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch Weihnachtsgeld nennt. Viele Arbeitsverträge enthalten Regelungen mit der sich der Arbeitgeber die Gewährung dieser Leistung vorbehalten will, also von Jahr zu Jahr entscheiden möchte, ob die Gratifikation gezahlt wird oder nicht.
Oftmals halten diese Vereinbarungen einer juristischen Überprüfung nicht stand, mit der Folge dass sie unwirksam sind und ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung besteht. Das ist z.B. der Fall wenn pauschal vereinbart ist, dass die Leistung freiwillig ist und jederzeit vom Arbeitgeber widerrufen werden kann. Gibt es keine Vereinbarung zu Zusatzleistungen kann trotzdem ein Anspruch auf Zahlung bestehen, wenn der Arbeitnehmer sich auf die sog. betriebliche Übung stützen kann, die besagt, dass über einen längeren Zeitraum die Leistung gewährt wurde. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat kürzlich entschieden, dass arbeitsvertraglich zugesagte Sonderzahlungen nicht mit je einem Zwölftel auf den Monatslohn verteilt werden können um damit den Mindestlohn zu erreichen. Das hat seinen Grund darin, dass Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nicht als Bezahlung im engeren Sinne für geleistete Arbeit, sondern als zusätzliche Prämie betrachtet werden.