Der Arbeitgeber kann festlegen, ob und wenn ja wie ausgiebig seine Arbeitnehmer mit betrieblichen Computern privaten e-mail-Verkehr führen oder das Internet benutzen dürfen. Werden solche Verbote missachtet, so kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. Ob diese wirksam ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Wird die private Nutzung vollständig untersagt und hiergegen verstoßen, wird der ordentlichen Kündigung, also mit Einhaltung der Kündigungsfrist eine Abmahnung des Arbeitnehmers vorangehen müssen. Diese muss das Fehlverhalten konkret aufführen und die Kündigung bei einem erneuten Verstoß in Aussicht stellen. Liegt eine exzessive Nutzung vor oder werden strafbare Internetseiten besucht (z.B. gewaltverherrlichende Seiten oder Kinderpornografie) muss der Kündigung keine Abmahnung vorausgegangen sein. In diesen Fällen kommt sogar eine fristlose Kündigung in Betracht. Schwieriger wird es wirksam zu kündigen, wenn der Arbeitgeber eine gewisse Nutzung gestattet. Hier setzt die Rechtsprechung voraus, dass der Umfang der Nutzung möglichst klar vom Arbeitgeber vorgegeben werden muss und er auch regelmäßige Kontrollen durchführt. Beweisprobleme des Verstoßes gehen in einem möglichen Kündigungsschutzprozess zu Lasten des Arbeitgebers. Egal wie unwirksam eine Kündigung ist, muss der Arbeitnehmer wenn er gegen eine Kündigung vorgehen will, stets binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Wird die Frist versäumt ist auch eine noch so unwirksame Kündigung gültig und das Arbeitsverhältnis ist beendet.  

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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