Der Arbeitgeber kann das vertragliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie auch Lohnzuschläge mit dem Mindestlohn verrechnen, soweit sie Entgelt für geleistete Arbeit sind. Nicht verrechnen darf er gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen wie den Nachtarbeitszuschlag, entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Klägerin ist in Vollzeit in der Gastronomie beschäftigt. Neben dem Monatsgehalt erhielt sie vereinbarungsgemäß besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Tarifvertrag bestand nicht. Ihr Arbeitsvertrag sah vor Inkrafttreten des gesetzlichen Mindestlohns einen geringeren Stundenlohn als 8,50 Euro pro Stunde vor. Auf der Basis dieses geringeren Stundenlohns zahlte die Arbeitgeberin noch die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurde gezwölftelt und mit dem regulären Monatsgehalt abgerechnet und ausgezahlt. Die Klägerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin, die Jahressonderzahlungen und die vertraglich zugesagten Zuschläge auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen und zu zahlen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Arbeitgeber habe den Lohnanspruch der Klägerin bereits erfüllt. Das Gericht zählt alle ausgezahlten Lohnbestandteile zusammen und prüft, ob diese rechnerisch zusammen den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde erreichen.  Auf den tatsächlichen Lohn der Klägerin sei auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld anzurechnen. Wenn der Arbeitgeber diese Sonderzahlungen erkennbar als Lohn für die Arbeitsleistung und monatlich gestückelt zahle, seien sie normale Lohnbestandteile. Das gelte auch für die vertraglichen Zuschläge, nicht jedoch für die Nachtarbeitszuschläge, da diese einer gesetzlichen Regelung unterliegen.
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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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