Ein Praktikant ist jemand der außerhalb einer systematischen Berufsausbildung praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einer betrieblichen Tätigkeit sammelt zum Zwecke einer Prüfung oder der Zulassung zum Studium oder Beruf oder zu anderen Zwecken. Hierzu gehören Schülerpraktika und Pflichtpraktika, die in Prüfungs- und Studienordnungen verlangt werden.

Solche Praktikanten haben weder Anspruch auf eine Vergütung, noch auf Urlaub, es gilt kein Kündigungsschutz. Alle übrigen Praktikanten fallen unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese Praktikanten haben dann, ähnlich wie Auszubildende, Anspruch auf angemessenen Lohn, Urlaub und Pausen. Wer eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt und nicht ganz überwiegend nur in die verschiedenen Unternehmensbereiche „hineinschnuppert“, ist rechtlich gesehen kein Praktikant. Er muss seiner Arbeit gemäß bezahlt werden. Das gilt auch für Trainees. Bei einem Praktikum muss im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis also der Ausbildungszweck beherrschend im Vordergrund stehen. Allerdings muss der Arbeitnehmer beweisen, dass ein normales Arbeitsverhältnis bestand. Hinweise, dass es sich um kein Praktikum oder Trainee handelt, können zum Beispiel sein, dass es in der Firma niemanden gibt, der den angeblichen Praktikanten ausbilden kann oder im Arbeitsvertrag gar keine Ausbildungsinhalte geregelt sind. Wer in einem Praktikum oder Traineeprogramm wie ein normaler Arbeitnehmer arbeitet, muss auch wie ein solcher entlohnt werden. Alles andere ist sittenwidrig und Lohnwucher. Lohnwucher liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal Zweidrittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht . Wer sein Gehalt einklagen will, kann, wenn ihm die Mittel fehlen, Prozesskostenhilfe beantragen.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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