Aus unterschiedlichen Gründen kann der Wunsch bestehen aus einer Vollzeittätigkeit in Teilzeit beim selben Arbeitgeber zu wechseln. Dieses im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelte Recht können nur Arbeitnehmer geltend machen, die mindestens seit 6 Monaten in einem Betrieb arbeiten, der ohne Auszubildende  mehr als 15 Beschäftigte hat. Anders als bei Teilzeittätigkeit während der Elternzeit gibt es keinen vorgeschriebenen Mindestumfang der gewünschten Teilzeit; sie gilt auch für Führungskräfte. In dem mindestens 3 Monate vor Beginn der Teilzeit zu stellenden Antrag empfiehlt es sich aber gleich schon die konkrete  Verteilung der Arbeitszeit mit zu beantragen. Der Antrag kann dann nur einheitlich vom Arbeitgeber akzeptiert oder abgelehnt werden. Machen Sie hier Fehler, können Sie Ihren Teilzeit-Antrag nicht mehr ändern, wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag berechtigt abgelehnt hat (BAG, Urteil v. 24.06.2008, 9 AZR 514/07). Sie müssten dann einen neuen Antrag stellen, der jedoch erst nach Ablauf von zwei Jahren möglich ist. Kommt es nicht zu einer Erörterung Ihres Anliegens mit dem Arbeitgeber oder wird Ihr Antrag ohne zu akzeptierende betriebliche Gründe, die der Arbeitszeitreduzierung entgegenstehen könnten, abgelehnt, so kann der Anspruch auf Teilzeit beim Arbeitsgericht eingeklagt werden. Dieser das Arbeitsverhältnis schwer belastende Schritt, ist aber oftmals vermeidbar. Häufig kann mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts für Arbeitsrecht Ihr Recht auf Teilzeit außergerichtlich erzielt werden.
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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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