Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Kündigungen sind unwirksam wenn die vertraglich vereinbarte Frist nicht eingehalten wurde. In Betrieben mit mehr als  10 Arbeitnehmern (oder mehr als 5 Arbeitnehmern die bereits am 31.12.2003 eingestellt waren)  gilt ein zusätzlicher Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann sich nur vom Arbeitnehmer trennen, wenn er betriebsbedingte, personen- oder verhaltensbedingte Gründe hat.

 Eine lange andauernde Krankheit kann als personenbedingter Kündigungsgrund ausreichen, wenn die Prognose über den weiteren Verlauf der Krankheit negativ ausfällt, das heißt mit einer alsbaldigen Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb nicht zu rechnen ist. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist schwer zu beurteilen. Zum Beispiel ist kürzlich entschieden worden,  dass ein nach erfolgreicher Therapie rückfällig gewordener Alkoholkranker nicht ohne weiteres entlassen werden kann. Soll eine Kündigung auf das Verhalten des Arbeitnehmers gestützt werden, reicht ein einmaliges Fehlverhalten meist nicht aus. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer wirksam abgemahnt haben. Viele Abmahnungen erfüllen die in der Rechtsprechung hierfür entwickelten Voraussetzungen  nicht.  Sie können eine darauf gestützte Kündigung unwirksam machen.  Wichtig ist für eine Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung die Frist zur Klage beim Arbeitsgericht zu beachten. Sie muss spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung dort eingegangen sein. Wird die Frist versäumt,  gilt eine noch so unwirksame Kündigung als wirksam, das Arbeitsverhältnis ist beendet.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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