Ist der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag verpflichtet, „im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten“, folgt allein daraus nicht, dass die Überstunden nicht gesondert vergütet werden ( BAG, Urteil vom 21.12.2016, 5 AZR 362/16).Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Lkw-Fahrers deutlich, der sich mit seinem Arbeitgeber um die Vergütung von Überstunden stritt.
Diese sind zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr gearbeitet hat, als von der Vergütungsabrede erfasst ist. Etwas anderes gilt dann, wenn es sich um „Besserverdiener“ handelt, die das BAG bei Arbeitnehmern annimmt, deren Jahreseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 76.200,00 € liegt oder es einen Ausschluss von Überstundenvergütung in einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag gibt. Das war hier nicht der Fall. Der Arbeitnehmer schulde als Kraftfahrer keine Dienste höherer Art. Auch werde keine deutlich herausgehobene, über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Vergütung gezahlt. Allerdings muss der Arbeitnehmer im Rechtsstreit stets darlegen und beweisen, dass er die geltend gemachten Überstunden auch tatsächlich geleistet hat. Er genügt dieser Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat. In der gerichtlichen Praxis besteht hierin das größte Problem, nämlich die entsprechenden Nachweise führen zu können.