Mit einer Klausel im Arbeitsvertrag, versuchen einige Arbeitgeber einen späteren Rechtsstreit zu verhindern. Steht jedoch im Vertrag, dass Mitarbeiter im Falle einer Kündigung auf eine Klage verzichten, ist das unwirksam. Ein Klageverzicht ist auch dann unwirksam, wenn die Parteien gleichzeitig im Arbeitsvertrag eine Abfindungszahlung vereinbaren.

Das hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts nehme der Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage dem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das gesetzlich verbriefte Recht, sich gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen, auch wenn ihm für den Fall der Kündigung eine Abfindung zugesagt war. Insofern sei der Verzicht unwirksam. Möglich ist aber, dass ein Arbeitgeber nicht im Arbeitsvertrag, sondern bei Kündigung aus betrieblichen Gründen in der Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbietet, für den Fall dass der Arbeitnehmer von einer Kündigungsschutzklage absieht. Die Abfindungshöhe sieht das Gesetz mit einem halben Monatsgehalt für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor. Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen und erhält die Abfindung oder er lässt die Wirksamkeit der Kündigung vom Arbeitsgericht überprüfen. Zu beachten ist, dass eine Klage spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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