Nicht alle Fragen darf der Arbeitgeber beim Einstellungsgespräch dem zukünftigen Arbeitnehmer stellen. Zulässig sind prinzipiell nur solche Fragen, an deren Beantwortung der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schützenswertes Interesse hat. Zulässig ist z.B. die Erkundigung nach Vorstrafen oder einem laufenden Ermittlungsverfahren, soweit das Wissen hierüber für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung ist.

Nicht hierzu zählt die Frage nach einer Schwangerschaft. Sie ist  unzulässig, selbst wenn die Arbeitnehmerin gar nicht beschäftigt werden dürfte. Das gilt vor allem für unbefristete Arbeitsverhältnisse, für befristete hat der Bundesgerichtshof noch keine Entscheidung getroffen; der Europäische Gerichtshof hat entschieden  das Verbot gelte auch für diese Arbeitsverhältnisse. Auch die Frage nach einer Schwerbehinderteneigenschaft ist regelmäßig unzulässig. Sie wird nur dann zulässig sein, wenn das Nichtvorhandensein der Behinderung eine wesentliche und entscheidende Anforderung für die angestrebte Tätigkeit ist. Das gleiche gilt für chronische oder schwere Krankheiten.  Unzulässige Fragen darf der Bewerber nicht nur unbeantwortet lassen, sondern kann sie sogar falsch beantworten ohne dass dies im Nachhinein zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Wird eine zulässige Frage falsch beantwortet, kann der Arbeitgeber hingegen den Arbeitsvertrag anfechten und auf diese Art und Weise ohne Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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