Um als Erbe gegenüber Behörden, Vertragspartnern eines Verstorbenen, insbesondere aber Banken handeln zu können, verlangen diese den Nachweis der behaupteten Erbenstellung. Dieser Nachweis  wird soweit es kein notarielles Testament gibt, mit dem Erbschein geführt.

Der Erbschein ist das vom Nachlassgericht (beim Amtsgericht am Wohnsitz des Verstorbenen) amtlich ausgestellte Zeugnis über das Erbrecht des Erben und die Größe seines Erbteils. Die Erteilung des Erbscheins ist mit Kosten verbunden, die sich nach dem Nachlasswert richten. Schwierig wird es, wenn der potentielle Erbe sich mit dem Gedanken trägt, die Erbschaft noch auszuschlagen, die Banken aber gleichzeitig auf einen Erbschein bestehen, weil die Rechtslage unklar ist: Ohne den Erbschein verweigert ihm die Bank Zugriff aufs Konto und gibt auch keine Informationen über den Kontostand heraus. Beantragt er aber einen Erbschein, so gibt er damit zu erkennen, dass er die Erbschaft auch annimmt. Ausschlagen geht dann also nicht mehr.Stellt sich dann heraus, dass das Konto im Minus war, der Verstorbene Erbe also Schulden hinterlassen hat, muss der Erbe meist dafür geradestehen, da eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft schwierig ist. Wer seinen Erben solche Probleme ersparen will, kann am besten schon zu Lebzeiten vorsorgen: Eine Kontovollmacht, die über den Tod hinausreicht einräumen. Wer noch weiter gehen will, kann einem Erben eine Vorsorgevollmacht erteilen, die für sämtliche Rechtsgeschäfte des Alltags gilt und ebenso über den Tod hinaus geltend eingerichtet werden kann.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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