Ist ein Fahrrad so abgestellt, dass es auf ein parkendes Auto fällt und dieses beschädigt wird, kann das zu Schadensersatz gegenüber dem Fahrradbesitzer führen. Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg ist grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird.
Ist es zu einer Beschädigung eines ebenso ordnungsgemäß parkenden Pkw durch ein umgekipptes Fahrrad gekommen, führt das aber noch nicht automatisch zur Haftung des Fahrradbesitzers. Das Amtsgericht München hat eine Klage eines Pkw-Halters gegen den Besitzer des Fahrrades abgewiesen, da dem Fahrradfahrer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er sein Fahrrad so abgestellt hat, dass es beim Umfallen zu einer Beschädigung des Pkw hat kommen können. Es könne nicht ausgeschlossen werde könne, dass ein anderer Fahrradfahrer die Position des abgestellten Fahrrades verändert habe. Die Beweispflicht für das den Pkw gefährdende Abstellen des Fahrrades durch den Fahrradbesitzer trifft den Geschädigten. Für die Haftung des Fahrradfahrers muss also sein Verschulden nachgewiesen werden. Gelingt dies muss der Fahrradbesitzer allerdings mit empfindlichen Schadenssummen rechnen, denn selbst Kratzer im Lack des Pkw führen zu hohen Reparaturkosten. Ratsam ist es als Fahrradfahrer über eine private Haftpflichtversicherung zu verfügen, damit solche Risiken gedeckt sind.