Die Vorsorgevollmacht ist in aller Munde. Sie ist das Instrument mit dem eine oder mehrere Personen befähigt werden, für einen Menschen umfassend zu handeln, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist. Der in der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte wird ermächtigt, für den Vollmachtgeber Entscheidungen über sein Vermögen zu treffen, es zu verwenden und seine persönlichen, meist gesundheitlichen, Belange wahrzunehmen.

Nur durch solch eine Vollmacht kann die gerichtliche Bestellung eines Betreuers vermieden werden. Die Auswahl des Bevollmächtigten sollte von einem starken Vertrauensverhältnis des Vollmachtgebers zu dieser Person getragen sein. Der Aussteller einer Vorsorgevollmacht hat dann gut für sich vorgesorgt. Immer mehr Menschen entscheiden sich deshalb dafür auf diese Weise Vorsorge zu treffen.

Und wie sieht es mit dem Bevollmächtigten aus? Hat er lediglich ein gutes Werk getan, das mit dem  Versterben des Bevollmächtigten beendet ist? Was auf den Bevollmächtigten insbesondere nach dem Versterben des Vollmachtgebers zukommen kann, wird kaum beachtet noch erwähnt. Der Bevollmächtigte kann gegenüber den Erben verpflichtet sein, Auskunft über die Kontenentwicklung des Vollmachtgebers in der Zeit seiner Betreuung zu geben. Das trifft auch zu, wenn der Bevollmächtigte zu den Erben gehört. Kann der Bevollmächtigte nicht belegen, dass mit Überweisungen an ihn, Ausgaben für den Vollmachtgeber getätigt wurden oder es sich um Schenkungen des Vollmachtgebers an ihn handelt, droht die Rückforderung solcher Beträge durch die Erben. Beweisschwierigkeiten gehen zu Lasten des Bevollmächtigten.

Deshalb sollte bei der Ausstellung einer Vorsorgevollmacht auch daran gedacht werden, wie der redlich handelnde Bevollmächtigte wirksam vor solchen Rückforderungen von Erben geschützt werden kann. Hierfür ist ein Vertrag zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem sinnvoll, der neben Handlungsanweisungen des Vollmachtgebers für den Bevollmächtigten, Regelungen enthalten sollte, die der Gefahr entgegenwirken, von Erben mit Forderungen überzogen zu werden.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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