Meldungen über einen Beschluss des Bundesgerichtshof im Sommer letzten Jahres haben für einige Aufregung gesorgt, was die Anforderungen an eine wirksame Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung anbelangt. In einer der in Frage stehenden Vollmachten war für die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten dem Bevollmächtigten Vollmacht erteilt worden „mit den Ärzten alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen und Einwendungen vorzutragen, die die Ärzte berücksichtigen müssen“.
Das reicht nicht aus, hat der BGH klargestellt. Wenn der Bevollmächtigte die Kompetenzen eines amtlich bestellten Betreuers im gesundheitlichen Bereich des Vollmachtgebers haben soll, dann müssen die ärztlichen Maßnahmen um die es gehen kann und die mit diesen verbundene „Gefahrenlage“ bis hin zur Dimension der passiven Sterbehilfe unmissverständlich benannt werden und dem Vollmachtgeber vor Augen geführt werden. Ferner muss aufgeführt sein, dass der Bevollmächtigte nicht nur in solche Maßnahmen einwilligen kann, sondern sie auch widerrufen darf oder ihre Unterlassung veranlassen kann. Eine Patientenverfügung ist umso besser handhabbar, je konkreter ärztliche Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen aufgeführt sind. Die schlichte Äußerung „keine lebenserhaltende Maßnahmen zu wünschen“ reicht im Sinne einer bindenden Behandlungsentscheidung des Betroffenen nicht aus. In diesem Falle muss sein mutmaßlicher Behandlungswille ermittelt werden. Der Rückgriff auf Formulare ist für beide wichtigen Dokumente nicht empfehlenswert. Sie tragen diesen Erfordernissen oftmals nicht Rechnungen und können nicht individuell sein.