Zugewinngemeinschaft ...was mein ist, ist nicht dein! Wenn nichts anderes durch notariellen Vertrag vereinbart ist, lebt ein deutsches Paar nach der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was in der Ehe dazu gewonnen wird, gehört aber keineswegs beiden gemeinsam. Vielmehr wird der Zugewinn erst bei einer Scheidung berechnet und geteilt.
Die Zugewinngemeinschaft bedeutet also während der Ehe eigentlich Gütertrennung. Wird ein Darlehen aufgenommen, haftet der nicht erwerbstätige Partner dafür nicht. Es sei denn, sie oder er unterschreibt mit. Nur die Gegenstände des gemeinsamen Haushaltes werden in der Regel für beide erworben. Wird Wohnungseigentum erworben, empfiehlt es sich, dass der Partner als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Paare sollten bei der Heirat unbedingt ein gemeinsames Verzeichnis über ihr jeweils vorhandenes Anfangsvermögen erstellen, auch über etwaige, zu Beginn vorhandene Schulden. Kommt es dazu nicht, sollte jeder zumindest alle Belege über das Anfangsvermögen aufbewahren. Banken vernichten Unterlagen in der Regel nach zehn Jahren! Des Weiteren empfiehlt es sich dringend, über alle im Verlauf der Ehe erhaltenen Schenkungen oder Erbschaften die Belege (Erbschein, Bankbeleg, usw.) aufzubewahren.
Scheiden tut weh – oft auch finanziell! Im Falle einer Scheidung kann der Zugewinnausgleich verlangt werden - wenn kein anderer Güterstand vereinbart wurde, wobei die Berechnung regelmäßig nicht ohne fachliche Hilfe möglich ist. Dazu ist bei jedem Partner zuerst die Höhe seines Endvermögens genau zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags zu ermitteln. Von diesem Endvermögen wird sein Anfangsvermögen bei Heirat in Abzug gebracht und auch alles während der Ehe Geerbte oder als Schenkung Erworbene. Wer danach den höheren Zugewinn erzielt, ist dem Anderen – auf Verlangen – zur Hälfte der Wertdifferenz ausgleichspflichtig. Seit September 2009 sind bei der Berechnung auch bei Heirat bestehende Schulden zu berücksichtigen. Der Versorgungsausgleich bei Scheidung heißt: Die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche – seien es gesetzliche, private oder betriebliche – des Paares werden hälftig geteilt. Seit der Unterhaltsreform vom 01.01.2008 gilt für den nachehelichen Unterhalt mehr Eigenverantwortung. Unterhalt erhält nur, wer ganz oder teilweise außerstande ist, sich selbst zu versorgen, also bei Krankheit, Alter, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder zur Beendigung einer Ausbildung usw. Der nacheheliche Unterhalt kann – wenn keine ehebedingten Nachteile bestehen – durch das beschränkt sein, was Frau oder Mann vor der Ehe im Beruf verdient hat. Das heißt, sie oder er nimmt dann nicht mehr an dem höheren Einkommen des Anderen teil. Dauert die Ehe lang, wurden Kinder erzogen und hat ein Partner deshalb länger beruflich ausgesetzt, bestehen sogenannte ehebedingte Nachteile. Diese sichern ihm – solange diese Nachteile unverschuldet fortbestehen – die weitere Teilhabe an dem höheren Einkommen des anderen. Im Gegensatz zu früher kann vom Unterhaltsbedürftigen auch die Rückkehr in seine frühere Beschäftigung erwartet werden. Wie lange und wie viel zu zahlen ist, ist erst nach anwaltlicher Prüfung vieler Kriterien möglich. Wenn Kinder betreut werden gilt für Geschiedene jetzt derselbe Grundsatz wie für unverheiratete Mütter bzw. Väter: Nach dem dritten Geburtstag des Kindes sollte wieder damit begonnen werden, für sich selbst zu sorgen. Dazu kommt es nicht nur auf das Alter, sondern – neben weiterer Kriterien – auch auf die konkrete Betreuungsbedürftigkeit und -möglichkeit an. Der Umfang der Erwerbspflicht hängt von der konkreten Situation ab. Wenn kein Ehevertrag geschlossen wird, sollten Belege über das Einkommen vor der Familiengründung aufbewahrt werden. Nur so stellt dieses bei eventuell ehebedigtem späterem Einkommensausfall den Maßstab für ggf. auch dauerhafte Unterhaltsansprüche dar.
Ein Ehevertrag ist jederzeit möglich! Sie regeln darin: Was? Ein Ehevertrag ändert ganz oder teilweise die gesetzlichen Bestimmungen zu Güterstand und Zugewinn, Vermögensverteilung, Altersversorgung und Unterhaltsverpflichtung für die Zeit der Ehe und nach der Scheidung. Wird Gütertrennung vereinbart, gibt es keinen Ausgleich einer unterschiedlichen Vermögensentwicklung zwischen den Partnern. Der Zugewinnausgleich ist folglich nach der Scheidung, aber auch im Erbfall, ausgeschlossen. Ein völliger Verzicht auf Zugewinnausgleich schließt Lebensversicherungen, die nicht der Alterssicherung dienen, mit ein. Um nicht für Schulden des Anderen einstehen zu müssen, bedarf es nicht der Gütertrennung! Verzicht auf Versorgungsausgleich? Die halben Rentenanwartschaften des Partners aus der Zeit der Ehe sind meist für denjenigen der zu Hause geblieben ist, um die Kinder zu erziehen, die entscheidende Alterssicherung. Darauf sollte bzw. kann nicht wirksam verzichtet werden, wenn kein angemessener Ausgleich, z.B. Einrichtung oder Übertragung einer Lebensversicherung stattfindet. Verzicht auf Unterhalt? Ein gegenseitiger Verzicht auf Unterhalt nach der Scheidung ist nur sinnvoll, wenn beide Eheleute beruflich und finanziell auf eigenen Füßen stehen. Das ist meist nicht der Fall, wenn Kinder zu erziehen sind. Also sollte kein Unterhaltsverzicht vereinbart werden, wenn Kinder da sind! Auf Trennungsunterhalt kann nicht im Voraus verzichtet werden. In welchen Fällen ein Ehevertrag? Denken Sie vor der Ehe oder jedenfalls immer vor der Familiengründung an einen Ehevertrag – insbesondere, wenn ein Partner zu Hause bleiben wird, seinen Beruf aufgibt oder einschränkt. Regeln Sie, wenn Kinder geplant sind, wie lange der Betreuungsunterhalt geschuldet ist, soweit auch über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus ggf. ab dem dritten Geburtstag des Kindes keine Kürzungen erfolgen sollen. Regelbar ist auch, dass nach Scheidung ein sich nach der Ehedauer richtender Unterhalt als Teilhabe an den besseren Einkommensverhältnissen zu zahlen ist. Wenn ein Betrieb vorhanden ist oder neu gegründet wird, kann die Firma aus dem Zugewinn herausgenommen werden, damit im Scheidungsfall das Überleben des Betriebes gesichert ist. Möglicherweise wird hierfür ein anderer Ausgleich vorgesehen. Beispielsweise, dass das Eigenheim oder die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung unwiderruflich der Partnerin oder dem Partner übertragen werden. Gerade für gemischtnationale Ehen ist ein Ehevertrag von großer Bedeutung, wenn vorsorgend Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich, die Aufteilung des Hausrates und die Zuweisung der Ehewohnung getroffen werden sollen, da Deutsches Recht für die Ehe und Scheidung nicht in jedem Fall, sondern nur wenn vereinbart, anzuwenden ist. Gleichgeschlechtliche Paare schließen in Schleswig- Holstein ihre Lebenspartnerschaft bei den Standesämtern. Die LebenspartnerInnen leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sie haben eine wechselseitige Fürsorgepflicht, und es entsteht ein Erbrecht , wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Wann? Ein Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag kann nicht nur bei Heirat abgeschlossen werden, sondern auch jederzeit danach. Zum Beispiel, wenn sich die wirtschaftliche Situation ändert, eine Familie gegründet wird oder die Beziehung kriselt. Wie? Ein Ehevertrag oder ein Lebenspartnerschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Schon vor dem notariellen Termin sollten Sie sich überlegen, was Sie im Vertrag regeln wollen. Eine getrennte anwaltliche Beratung ist sinnvoll. Der an ihrer persönlichen Situation orientierte Vertrag sollte von einem Fachanwanwalt für Familienrecht entworfen werden.