Ab 01.07.2014 werden die Rentenanwartschaften für Kindererziehungszeiten der Mütter, die ihre Kinder vor dem 01.01.1992 geboren haben verdoppelt. Der geschiedene Ehegatte kann an diesem Zuwachs über eine Abänderung des Versorgungsausgleichs teilhaben, wenn sich der Ausgleichswert in einer bestimmten Höhe verändert.
Ob dies der Fall ist und welches Verfahren zur Abänderung der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung gewählt werden muss, kann anwaltlich ermittelt werden. Nicht nur im Fall der Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs sinnvoll ist, insbesondere wenn Betriebsrenten bei Scheidungen vor dem 01.09.2009 ausgeglichen wurden. Da eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nur ab Antragstellung bei Gericht erreicht werden kann, sollte eine Überprüfung zeitnah erfolgen. Es können sich auch sonst Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleiches erforderlich und lohnenswert machen, weswegen eine Überprüfung des Versorgungsausgleichs spätestens vor dem Renteneintritt des Geschiedenen, der zuerst in Rente geht immer sinnvoll ist.