Grundlage für die Bemessung des Kindesunterhaltes ist die Düsseldorfer Tabelle.  Die Höhe des Unterhalts  richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes. Die Sätze werden grundsätzlich zum 01.01.2018 leicht angehoben. Gleichzeitig sind aber die Einkommensgruppen neu zugeschnitten worden.

Die erste Einkommensgruppe reicht jetzt nicht mehr bis 1.500,00 €, sondern bis 1.900,00 € mit einem Unterhaltsbetrag beispielsweise für ein Kind  bis zu 5 Jahren in Höhe von 251,00 €. Damit muss derjenige, der ein Nettoeinkommen bis zu 1.500,00 hat jetzt 5,00 € mehr zahlen, derjenige dessen Nettoeinkommen zwischen 1.500,00 € und 1.900,00 € liegt, schuldet 13,00 € weniger als bislang. Ist die Unterhaltsverpflichtung in einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Vergleich mit einem Prozentsatz vom Mindestunterhalt ausgedrückt, findet der Unterhaltsverpflichtete sich jetzt in einer anderen Einkommensgruppe wieder, obschon sich sein Einkommen nicht erhöht hat und muss etwas mehr als bislang zahlen. Ob eine Abänderung bestehender Unterhaltsverpflichtungen möglich ist, ist vom konkreten Einzelfall, bei dem die finanziellen Verhältnisse insgesamt in den Blick zu nehmen sind, abhängig.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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