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Fachartikel zu Arbeits-, Familien- und Erbrecht
Hier finden Sie interessante Titel zu den Fachgebieten Arbeitsrecht, Familienrecht und Erbrecht. Bitte beachten Sie, dass einige Beiträge bereits älteren Datum sind. Eine Gewähr für Aktualität kann daher nicht für jeden Beitrag gegeben werden.
Was schert den Arbeitgeber eine persönliche Auseinandersetzung unter seinen Mitarbeitern? In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (Az.:4 Sa 350/15) hatte sich eine Krankenschwester per SMS an eine Kollegin gewandt und diese schwer beleidigt und ihr erhebliches betriebliches Fehlverhalten unterstellt.
Aus unterschiedlichen Gründen kann der Wunsch bestehen aus einer Vollzeittätigkeit in Teilzeit beim selben Arbeitgeber zu wechseln. Dieses im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelte Recht können nur Arbeitnehmer geltend machen, die mindestens seit 6 Monaten in einem Betrieb arbeiten, der ohne Auszubildende mehr als 15 Beschäftigte hat.
Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart, dass der Arbeitgeber eine Bonuszahlung nach seinem freien Ermessen zahlt, so kann der Arbeitgeber für den Fall, dass er keine Bonuszahlung leistet, Kollegen aber eine solche erhalten haben, durch das Arbeitsgericht zur Zahlung eines Bonus verurteilt werden.
Der Arbeitgeber kann das vertragliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie auch Lohnzuschläge mit dem Mindestlohn verrechnen, soweit sie Entgelt für geleistete Arbeit sind. Nicht verrechnen darf er gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen wie den Nachtarbeitszuschlag, entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Klägerin ist in Vollzeit in der Gastronomie beschäftigt.
Ein Blick auf die Gehaltsbescheinigung im Dezember zeigt, ob der Arbeitgeber eine Zusatzgratifikation gezahlt hat, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch Weihnachtsgeld nennt. Viele Arbeitsverträge enthalten Regelungen mit der sich der Arbeitgeber die Gewährung dieser Leistung vorbehalten will, also von Jahr zu Jahr entscheiden möchte, ob die Gratifikation gezahlt wird oder nicht.
Arbeitszeugnisse enthalten auf Anforderung des Arbeitnehmers nicht nur die Umschreibung seiner konkreten Tätigkeit, sondern auch eine Leistungsbewertung. Nicht selten wird über diese anschließend bei Gericht gestritten. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch zumindest auf eine durchschnittliche Bewertung, wenn der Arbeitgeber nicht eine schlechtere Leistung beweisen kann.