Fachartikel zu Arbeits-, Familien- und Erbrecht


Hier finden Sie interessante Titel zu den Fachgebieten Arbeitsrecht, Familienrecht und Erbrecht.
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Steuern sparen bei der Abfindung

Wer aus einem Unternehmen ausscheidet, bekommt oft eine Abfindung. Dieses Geld muss versteuert werden. Allerdings kann ein übermäßiger Anstieg der Steuerbelastung vermieden werden. Steuerzahler können in diesem Fall von der Fünftelregelung profitieren. Das Prinzip: Das Finanzamt addiert ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Jahreseinkommen des Arbeitnehmers und errechnet die Steuer.

Verzicht auf Kündigungsklage ist unwirksam

Mit einer Klausel im Arbeitsvertrag, versuchen einige Arbeitgeber einen späteren Rechtsstreit zu verhindern. Steht jedoch im Vertrag, dass Mitarbeiter im Falle einer Kündigung auf eine Klage verzichten, ist das unwirksam. Ein Klageverzicht ist auch dann unwirksam, wenn die Parteien gleichzeitig im Arbeitsvertrag eine Abfindungszahlung vereinbaren.

Kündigung wegen unerlaubter e-mail- oder Internetnutzung

Der Arbeitgeber kann festlegen, ob und wenn ja wie ausgiebig seine Arbeitnehmer mit betrieblichen Computern privaten e-mail-Verkehr führen oder das Internet benutzen dürfen. Werden solche Verbote missachtet, so kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. Ob diese wirksam ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Tipps zum Arbeitsrecht

Attest ab erstem Krankheitstag

Gesetzlich sind Beschäftigte verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie wegen Krankheit ausfallen. Spätestens am vierten Krankheitstag muss eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes vorgelegt werden.

Tipps zum Arbeitsrecht II

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Kündigungen sind unwirksam wenn die vertraglich vereinbarte Frist nicht eingehalten wurde. In Betrieben mit mehr als  10 Arbeitnehmern (oder mehr als 5 Arbeitnehmern die bereits am 31.12.2003 eingestellt waren)  gilt ein zusätzlicher Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann sich nur vom Arbeitnehmer trennen, wenn er betriebsbedingte, personen- oder verhaltensbedingte Gründe hat.

Ende der Zulässigkeit von Kettenbefristungen?

Befristete Arbeitsverträge sind ein beliebtes Mittel  um die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern zu erproben. Sie gewähren dem Arbeitgeber  die Möglichkeit flexibel auf seine Auftragslage zu reagieren. Ohne einen sachlichen Grund für die Befristung darf diese höchstens  2 Jahre andauern und kann nicht verlängert werden. Bei neu gegründeten Unternehmen gibt es unter bestimmten Bedingungen eine Befristungsmöglichkeit bis zu 4 Jahren.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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